Bei der Antwort auf diese Frage ist es wesentlich, welcher Art die Probleme sind, mit denen sich das Kind oder ein Minderjähriger an eine konkrete Institution wendet, um Hilfe zu bekommen.
Wenn es Probleme sind, die sich auf Lebens-, Gesundheits- und Vermögensschutz vor unrechtmäßigen Angriffen beziehen oder andere Angelegenheiten, die zu den grundlegenden Polizeiaufgaben gehören (gemäß Art. 1 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 6.04.1990 [Gesetzesblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 7, Ziff. 58 mit späteren Änderungen]) sind die nächstliegende Polizeiwache, das Polizeipräsidium oder der sich in der Nähe des Geschehens befindende Polizist die zuständige Institution, an die man sich wenden sollte.
Wenn das Problem mit dem Überschreiten der Staatsgrenze zusammenhängt, d. h. der Kontrolle des Grenzverkehrs und den anderen Aufgaben des polnischen Grenzschut- zes, gemäß Art 1 Abs. 2 des Grenzschutzgesetzes vom 12.10.1990 (Gesetzesblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 171, Ziff. 1399 mit späteren Änderungen) dann ist ein Wachtturm, ein Grenzkontrollpunkt oder der sich in der Nähe befindende Grenzschutzbeamte die zuständige Institution, an die man sich wenden sollte.
Wenn die Probleme sich auf Hilfeleistung bei Bränden, Naturkatastrophen oder Besei- tigung von örtlichen Gefahren bzw. anderen grundlegenden Aufgaben der Staatlichen Feuerwehr beziehen (gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Staatliche Feuerwehr vom 24.09.1991 [Gesetzblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 147. Ziff. 1230 mit späteren Änderun- gen), dann sollte man sich an die nächstliegende Feuerwehrwache wenden.
Darüber hinaus werden gemäß Art. 1 des Ausländergesetzes vom 13.06.2003 (Gesetzblatt Nr. 128, Ziff. 1175) Richtlinien und Voraussetzungen zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen, der Durchreise durch das Gebiet, dem Aufenthalt und der Ausreise von Ausländern sowie der Verfahrensweise und zur Festlegung von zuständigen Organen geregelt. Das zentrale Organ der Staatsverwaltung, gemäß Art. 141 des Auslän- dergesetzes, das für Repatriierungsangelegenheiten, für die Ein- und Ausreise, sowie den Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen, die Verleihung des Flüchtlingsstatus und die Asylgewährung, die Einwilligung für den geduldeten Aufenthalt und Gewährung vom zeitlich begrenzten Schutz sowie den mit der polnischen Staatsangehörigkeit zu- sammenhängenden Angelegenheiten, die im Kompetenzbereich der Staatsverwaltung liegen, zuständig ist, ist der Leiter der Behörde Repatriierungsangelegenheiten und Ausländer.
Bei anderen Problemen, die sich z. B. mit Gesundheit, mit der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche verbinden, können sich Personen, die sich in Polen aufhalten, an die nächstliegende Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Sozialhilfe wenden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik informiert, dass sich im Zwei- felsfalle, ob der Arbeitgeber die Arbeitsgesetze verletzt, jeder Arbeitnehmer, auch der Jugendliche, an den zuständigen Kreisarbeitsbeauftragten wenden sollte, um Hilfe zu holen.
Außer an staatliche Institutionen können sich Kinder und Jugendliche an andere Nicht- regierungs-Organisationen wenden, z. B. die Gesellschaft der Kinderfreunde. In jedem Fall kann sich der Staatsbürger eines anderen Landes mit seiner Angelegenheit an das nächstliegende Konsulat oder eine andere diplomatische Stelle seines Landes, die sich auf dem Gebiet der Republik Polen befindet, wenden.