Bis 18 Jahren gilt eine Person als Kind oder Jugendlicher.

Bis 18 Jahren gilt eine Person als Kind oder Jugendlicher.
Keine gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit von Kindern auf derartigen Plätzen
Gaststätten:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten, die primär Alkohol ausschänken (Pubs) verboten. Unter 16 Jährigen darf der Aufenthalt nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet werden.
Diskotheken:
Für den Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie Diskotheken gelten dieselben Bestimmungen wie für den Besuch von Gaststätten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über den Konsum und Erwerb von Alkohol haben jedoch einige Bars und Diskotheken eigene Altersbeschränkungen, zum Beispiel ab 18 oder sogar ab 21 Jahren.
Bars, Clubs, Diskotheken:
In der Regel ist es ab 16 Jahren erlaubt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über den Konsum und Erwerb von Alkohol haben jedoch einige Bars und Diskotheken eigene Altersbeschränkungen, zum Beispiel ab 18 oder 21 Jahren.
Jugendgefährdende Orte:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit von Kindern auf derartigen Plätzen, wenngleich sie oft von der Polizei befragt werden. Das Innenministerium hat ein Gesetz konzipiert, dass Kommunalbehörden erlaubt, Ausgangssperren für Kinder, vor allem unter 10 Jahren auszusprechen, um diese zu schützen. Dies gilt insbesondere in Bereichen, wo Kinder in Schwierigkeiten geraten könnten. Die neue Gesetzgebung in sections 48 und 49 des „Criminal Justice and Police Act 2001“ (§ 48 und 49 Strafrechtspflege und Polizeigesetz [Übers. v. Verf.]) hebt die Altersgrenze für Kinder, die einem örtlichen Ausgangsverbot für Kinder unterworfen werden können, auf 15 Jahre an und gestattet sowohl der Polizei als auch den kommunalen Behörden, ein örtliches Ausgangsverbot für Kinder zu beantragen.
Spielhallen:
Ab 18 Jahren ist ihnen der Aufenthalt erlaubt.
• Zu Hause (Privat oder bei Freunden): Keine Abgabe bzw. Konsum von Alkoholischen Getränken unter 5 Jahren. (L.t: Children Act 1908)
• In Geschäften und Verkaufsstellen (Supermarkt, Wochenmarkt, Kaufhäuser etc.): Keine Abgabe bzw. Verkauf von Alkohol an Personen unter 18 Jahren. (L.t: Amendment of Part XII of the Licensing Act 1964) Ausnahme: Produkte (Lebensmittel) die Spirituosen enthalten dürfen nicht and Personen unter 16 Jahren abgegeben werden (L.t: Licensing Act 2003)
• In Pubs und Restaurants: Keine Abgabe bzw. Verkauf von Alkohol an Personen unter 18 Jahren (L.t: Amendment of Part XII of the Licensing Act 1964; 169C; 169E)
Ausnahme: Eine Person die mindestens 16 Jahre oder älter ist, konsumiert ein Bier, Porter oder Cider mit einer Mahlzeit in einer Lizensierten Abgabestelle (Spezialisierung nicht nur auf Alkoholausschank i.d.R: Restaurant etc.) wenn (mit Ausnahme von Schottland) eine Person über 18 Jahren die Bestellung aufgibt. (L.t.: Amendment of Part XII of the Licensing Act 1964; 169D Exception to the section 169A-C offences.)
Das British Board of Film Classification (Britische Behörde zur Klassifikation von Filmen) ist verantwortlich für die Erteilung von Zertifikaten entsprechend der Inhalte von Filmen.
Die Kategorien sind:
Seit 1. Oktober 2007 : Ist der Verkauf und Konsum von Tabakwaren unter 18 Jahren verboten.
Es liegen keine Informationen vor.
Es ist eine strafbare Handlung Waffen wie Messer und Gewehre zu tragen. Es ist ebenfalls illegal CS-Spray mitzuführen.
Kampfgeräte (Pfeil und Bogen, Degen etc.) für den Freizeitgebrauch müssen sicher transportiert werden.
Geschlechtsverkehr (hetero- und homosexuell) ist in England, Schottland und Wales ab 16 Jahren erlaubt. Jedoch bestehen besondere Schutzbestimmungen für sexuelle Handlungen zwischen unter 18-Jährigen und Volljährigen.
(Sexual Offences Act 2003)
Es gibt keine Beschränkungen für EU-Bürger. Nicht EU - Bürgern ist es im Allgemeinen nicht erlaubt zu arbeiten, so lange sie keine Arbeitsgenehmigung vorweisen können. Jugendliche können ab 13 Jahren arbeiten (Einschränkungen). „Working Holiday“ ist möglich.
Childline
The Samaritans
Connexions
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
23 Belgrave Square
London
SW1X 8PZ
Tel.: 020 7824 1300
Fax: 020 7824 1449
Siehe auch: http://www.london.diplo.de/Vertretung/london/de/Startseite.html
keine
Quellen:
Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (10/2008)