Bis zu welchem Alter gilt man als Kind?
0-13 Jahre (§ 1.1 JuSchG)
Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?
14-17 Jahre(§ 1.1 JuSchG)

Bis zu welchem Alter gilt man als Kind?
0-13 Jahre (§ 1.1 JuSchG)
Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?
14-17 Jahre(§ 1.1 JuSchG)
Es gibt keine Regelung, es sei denn, es handelt sich um einen jugendgefährdenden Ort
(§ 8 JuSchG). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person eine Gaststätte (Ausnahme, sie sind auf Reisen) oder ein Tanzlokal betreten.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich bis Mitternacht in Gaststätten und Tanzlokalen aufhalten (§§ 4.1 und 5.1 JuSchG) Ausgenommen sind Aktivitäten anerkannter Träger der Jugendhilfe. (§§ 4.2 und 5.2 JuSchG)
Nein ( §§ 4.3 sowie 6 und 8 JuSchG )
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Es gibt Altersfreigaben für Filme und Zeitgrenzen für den Besuch von Kinos. (§§ 11 und 14 JuSchG).
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
5. „Keine Jugendfreigabe“.
§ 11 .3 … darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
Minderjährigen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet.
Auch dürfen keine Tabakwaren an sie abgegeben werden. (§ 10 JuSchG)
Internetcafés, deren Hauptzweck das Spielen am Computer ist, werden wie Spielhallen behandelt.
Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?
Der Jugendmedienstaatsvertrag verbietet jugendgefährdende Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien und schränkt jugendbeeinträchtigende Inhalte ein.(§§ 4 und 5 JMStV)
Grundsätzlich dürfen Minderjährige keine Waffen benutzen außer im Rahmen von Ausbildung oder Arbeit, unter Aufsicht beim Schießsport oder bei der Ausbildung zur Jagd.
Druckluftwaffen dürfen unter Aufsicht bei Volksfesten zu Belustigung genutzt werden. (§§ 1, 3 und 27 Waffengesetz) Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind und nur eine geringe Bewegungsenergie haben (weniger als 0,5 Joule), sind erlaubt.
Sexuelle Kontakte zu Personen unter 14 Jahren werden als sexueller Kindesmissbrauch angesehen und bestraft. In Abhängigkeitsverhältnissen liegt die Altersgrenze höher. (§§ 174 – 176b Strafgesetzbuch)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet das Arbeiten generell für Kinder unter 13 Jahren und beschränkt die Möglichkeiten für Minderjährige durch Auflagen je nach Alter .
Polizei, kommunale Jugendämter, Beratungsstellen, Kinderschutzzentren etc.
Alle genannten Gesetze im Wortlaut unter www.gesetze-im-internet.de