Es existieren keine spezifischen Normen, welche die Altersabschnitte für Kinder, Halbwüchsige und Jugendliche definieren. Im Allgemeinen pflegt man diese Zeitspannen mit der Schullaufbahn zu verbinden und sie dem Reifeprozess bis zum Erreichen der Volljährigkeit zuzuordnen, die per Gesetz mit Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt ist. Folgt man der Schullaufbahn, identifiziert man die Kindheit („Bambini/bam- bine“ - Buben/Mädchen) üblicherweise mit dem Zeitabschnitt von der Geburt bis 10 Jahre (frühe oder „erste“ Kindheit 0-6, „zweite“ Kindheit 6-10); die Prä-Adolezenz („ragazzi/ragazze“ - halbwüchsige „Jungs/Mädels“) mit dem Alter von 11 bis 13 und die Jugend (ital. selber Terminus „ragazzi/ragazze“ - dt. früher vielleicht „Jüngling/Mädchen, heute Jugendliche) mit dem Alter von 14 bis 17 Jahren. Dieses Schema entspricht jedoch nur zum Teil einer Definition der psychologischen Gesamtentwicklung.
Im italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es keine Definition für Minderjährige, es finden sich jedoch die Begriffe der Rechtsfähigkeit und der Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit in den Artikeln § 1 bzw. § 2 des genannten Gesetzbuches. Erstere, die Rechtsfähigkeit, wird im Augenblick der Geburt erworben, während die Zweite, die Geschäfts-/ Handlungsfähigkeit mit Erlangen der Volljährigkeit (18 Jahre) erworben wird und damit die Fähigkeit, alle Handlungen vorzunehmen, für die kein anderweitiges Alter vorgeschrieben ist.
Obgleich eine ausdrückliche Definition für Minderjährige nicht vorliegt, hat Italien mit der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 durch Gesetz Nr. 176/1999 automatisch die Definition von Kind („fanciullo“) als Synonym für Minderjährigen übernommen, wie sie im Art. 1 des Übereinkommens enthalten ist.
Hingewiesen sei ferner darauf, dass das Gesetz Nr. 977/67 „Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche“, wie geändert mit Rechtsverordnung 345/99, in Artikel 1 eine Unterscheidung zwischen Kind (bambino) und Jugendlicher (adolescente) vornimmt, indem es klärt, dass für die Ziele des Gesetzes als Kind der Minderjährige verstanden wird, der noch keine 15 Jahre alt ist oder noch der Schulpflicht unterliegt und als Jugendlicher der Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren, der nicht mehr der Schulpflicht untersteht.
