Entsprechend dem Ehe- und Verwandschaftsbeziehungsgesetz, sind Kinder Personen bis 18 Jahren. Mit Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres gewährt man der Person die vollkommene Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Entsprechend dem Ehe- und Verwandschaftsbeziehungsgesetz, sind Kinder Personen bis 18 Jahren. Mit Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres gewährt man der Person die vollkommene Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Es bestehen keine nationalen Bestimmungen.
Einige kommunale Vorschriften definieren zum Beispiel, dass sich Kinder unter 15 oder 16 Jahren nicht ohne elterliche/erziehungsberechtigte Begleitung an öffentlichen Plätzen aufhalten dürfen.
Gaststätten:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Tanzveranstaltungen, Diskos, Bars:
Es ist Kindern unter 16 Jahren verboten, sich zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr ohne die Begleitung der Eltern, Pflegevater oder -mutter oder weiterer erziehungsberechtigter Personen, in einem Nachtclub, einer Bar oder ähnlichen Lokalitäten der Unterhaltungsszene, bei Konzerten, Shows oder anderen Aufführungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, aufzuhalten.
Diese Beschränkung ist nicht gültig, wenn ausschließlich nicht-alkoholische Getränke serviert werden.
Bars, Clubs:
Es ist Kindern unter 16 Jahren verboten, sich zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr ohne die Begleitung der Eltern, Pflegevater oder -mutter oder weiterer erziehungsberechtigter Personen, in einem Nachtclub, einer Bar oder ähnlichen Lokalitäten der Unterhaltungszene, bei Konzerten, Shows oder anderen Aufführungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, aufzuhalten.
Diese Beschränkung ist nicht gültig, wenn ausschließlich nicht-alkoholische Getränke serviert werden.
Jugendgefährdende Orte:
Es gibt keine Plätze in der Republik von Slowenien, die als mehr oder weniger gefährlich im Vergleich zu anderen gelten können und es gibt keine Plätze, an denen Minderjährige nicht präsent sein sollten.
Spielhallen:
Der Zutritt zu Kasinos ist ab 18 Jahren erlaubt.
Gemäß dem Gesetz zur Beschränkung des Konsums von Alkohol, definiert alkoholische Getränke als diejenigen, die mehr als 1.2 % Alkohol enthält, Spirituosen als alle anderen Getränke mit mehr als 15 % Alkohol. Es ist verboten alkoholische Getränke an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen oder anzubieten.
Kindern unter 15 Jahren ist es nicht erlaubt Filme zu sehen, die einen unangemessenen Inhalt, wie Gewalt oder Pornografie enthalten.
Tabakwaren dürfen nicht von Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Schulen haben besondere Festlegungen, die das Tragen von Waffen an Schulen verbieten.
Gemäß dem Criminal Act sind der Sexualverkehr oder andere sexuelle Aktivitäten mit einer Person unter 15 Jahren verboten.
Zudem ist die Prostitution von Minderjährigen verboten sowie die Anwendung und Bedrohung von Minderjährigen, mit dem Ziel, diese zu prostituieren.
Jugendliche der EU oder Bürger von Lichtenstein, Norwegen, Island (Raum der EG) oder der Schweiz haben freien Zugang zum slowenischen Arbeitsmarkt, das heißt sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Jugendliche, die eine andere Staatsangehörigkeit haben, benötigen eine Arbeitserlaubnis.
Ein Arbeitsverhältnis ist in einem Arbeitsvertrag eingebunden. Dieser muss von einer Person abgeschlossen werden, die bereits 15 Jahre alt ist. Die Arbeit muss auf der Basis bürgerrechtlicher Verträge, die durch das Gesetz festgelegt werden, durchgeführt werden.
Studenten können ebenso temporär durch besondere studentische Agenturen arbeiten. Sie benötigen jedoch einen slowenischen Studentenausweis.
Darüber hinaus können Ausländer nur non-profit Arbeit ausführen, wie z.B. in der Organisation von Jugendcamps innerhalb des internationalen Jugendaustausches. Dies wird von berechtigten Organisationen, Schulen, Institutionen, Ministerien oder lokalen Kommunen angeleitet.
In Schulen können Kinder den Rat beim Schulpsychologen oder einem Berater/einer Beraterin suchen.
Aktivitäten bezüglich der sozialen Unterstützung von Familien oder anderen Bevölkerungsgruppen, sind im Social Assistance Act (Sozialhilfegesetz [Übers. v. Verf.]) festgelegt. Dieses Gesetz überträgt die Zuständigkeit an soziale Einrichtungen. Für Kinder sind die professionellen Fachkräfte der sozialen Einrichtungen zentraler Ansprechpartner. Im Bereich sozialer Dienstleistungen arbeiten auch Nicht-Regierungs-Organisationen, die Beratung für Kinder und Jugendliche anbieten.
Kinder können sich auch an die örtlichen Polizeistationen wenden.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Prešernova 27
1000 Ljubljana
Tel.: +386 0 1 479 03 00
Fax: +386 0 1 425 08 99
Siehe auch: http://www.laibach.diplo.de/Vertretung/laibach/de/Startseite.html
www.mddsz.gov.si (government official site)
Violence:
www.drustvo-zanska-svetovalnica.si
Police:
Touris:
no