Bis 18 Jahre gilt eine Person als Kind und bis 26 Jahre als junge Person (nur praktisch, nicht im Gesetz geregelt).
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Nr. 40/1964 GBl.) werden natürliche Personen, die nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, als Minderjährige bezeichnet. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelten im Allgemeinen die natürlichen Personen als geschäftsfähig. (Ausnahme: Je nach Gesundheitszustand der Person kann eine Person auch mit dem 18. Lebensjahr noch als geschäftsunfähig erklärt werden.)
Im Strafgesetzbuch (Nr. 140/1961 Gbl.) ist geregelt, dass das Kind, das bei Begehung einer Tat das 15. Lebensjahr nicht erreicht hat, schuldunfähig ist. Als Jugendliche gelten Minderjährige, die über 15 Jahre alt sind und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
