Bis zum Alter von 14 Jahren gilt eine Person als Kind.
Jugendlich ist man zwischen 14 und 18 Jahren.
Darüber hinaus gibt es keine weitere Definition für Jugendliche.

Bis zum Alter von 14 Jahren gilt eine Person als Kind.
Jugendlich ist man zwischen 14 und 18 Jahren.
Darüber hinaus gibt es keine weitere Definition für Jugendliche.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Kindern und Jugendlichen ist es gestattet sich ohne Eltern oder weiteren erziehungsberechtigten Personen in Restaurants aufzuhalten.
Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen, wie lange Kindern der Aufenthalt in Restaurants erlaubt ist.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die eine Auskunft darüber geben, wie lange Kinder oder Jugendliche in Diskotheken oder bei Tanzveranstaltungen bleiben dürfen. Die Diskotheken haben meistens ihre eigenen Bestimmungen.
Bars und Diskotheken haben ihre eigenen Altersbegrenzungen, zum Beispiel 18 oder 21 Jahre. Für jugendgefährdende Orte gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.
Der Aufenthalt in Kasinos und Spielhallen ist ab 18 Jahren erlaubt.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist gesetzlich geregelt. Für den Konsum existieren hingegen keine gesetzlichen Bestimmungen. Junge Personen können „leichte alkoholische Getränke“, wie Wein oder Bier ab 16 Jahren erwerben.
Um alkoholische Getränke in Bars und Diskotheken kaufen zu können, muss die Person 18 Jahre alt sein. Ferner gibt es jedoch keine gesetzlichen Regelungen darüber, ab wann Jugendliche hochprozentige alkoholische Getränke konsumieren dürfen. Das staatliche Amt für Gesundheit verweist darauf, dass Jugendliche zumindest 16 Jahre alt sein sollten.
Der Medienrat schlägt folgendes vor:
Bei öffentlichen Filmvorführungen ist es Kindern, die älter als 7 Jahre sind, erlaubt zuzusehen, sofern sie von ihren Eltern oder anderen Erwachsenen begleitet werden.
Ab dem 1.9.2008 gilt ein Verkaufsverbot von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren.
Es besteht ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Räumen (Bsp. Kinos, Bars, Gaststätten).
Es gibt keine Bestimmungen darüber wie oft oder wie lange sich Kinder in Internetcafés aufhalten dürfen.
Die Betreiber von Internetseiten für Kinder sind dazu aufgefordert Kinder zu schützen. Die Schulen sichern sich ab, indem diese den Zugang zu gefährlichen Seiten sperren.
Messer und andere Kampfgeräte
Gemäß Weapons and Explosives Act, art. 4 para 1 (Art. 4 Abs. 1 des Waffen und Explosionsgesetz [Übers. v. Verf.]), ist es in der Öffentlichkeit verboten Messer und Dolche zu tragen oder zu besitzen. Öffentliche Plätze sind zum Beispiel Bildungsstätten; Jugendzentren oder Erholungs- und Freizeitcenter. Allerdings können Messer und Dolche in Verbindung mit außerbetrieblichen Aktivitäten (Bsp. Jagen, Angeln, Sport o.ä.), getragen und besessen werden. Das Verbot gilt nicht für Taschenmesser mit einer Länge von bis zu 7 cm.
Nach Government Order on Weapons and Ammunition, art. 14 subsection 1, § 1-8 (Art. 14 Unterabschnitt 1, § 1-8 der Regierungsanordnung für Waffen und Munition [Übers. v. Verf.]), ist es verboten ohne eine polizeiliche Genehmigung „scharfe“ Waffen zu erwerben, zu besitzen oder zu tragen, sobald die Klinge länger als 12 cm ist. Dies gilt auch für Klappmesser, Springmesser, Wurfsterne, Wurfmesser, Säbel oder ähnliche Objekte. Das Verbot betrifft keine Küchenmesser etc., die für den alltäglichen Bedarf genutzt werden, auch wenn die Klinge länger als 7cm sein sollte.
Schuss- und Feuerwaffen
Entsprechend Artikel 1 Unterabschnitt 1 und Art. 2 Unterabschnitt 1 des Waffen- und Explosionsgesetzes ist es verboten ohne eine Genehmigung des Justizministeriums oder auch der Polizei, Feuer- oder Schusswaffen zu importieren, zu produzieren, zu erwerben oder zu tragen. Eine Feuer- oder Schusswaffenlizenz kann bei einer Person unter 18 Jahren nur genehmigt werden, wenn diese in einem Schützen- oder Jagdverein ist, bereits 16 Jahre alt ist oder wenn die Person bereits eine Jagdlizenz erhalten hat. Darüber hinaus ist es eine Bedingung, dass die Eltern der minderjährigen Person eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben und darin einwilligen, dass sie die Lagerung der Waffe im Interesse des Kindes übernehmen.
Das Gesetz versucht, Kinder und Teenager gegen sexuellen Missbrauch durch eine ältere Person zu schützen. Das Gesetz schützt Kinder und junge Leute auch gegen Verführung durch eine ältere Person.
Geschlechtsverkehr mit einem Kind oder einem Jugendlichen unter 15 Jahren kann mit einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Jahren geahndet werden.
Falls das Kind jünger als 12 Jahre ist, kann die Strafe bis zu 10 Jahre betragen.
Die folgenden Regelungen gelten für Dänen und für Reisende nach Dänemark unabhängig ihrer Nationalität. Jugendliche bis 18 Jahren dürfen in folgenden Bereichen nicht arbeiten: mit gefährlichen Hilfsmitteln und mit Anlagen innerhalb gefährlicher Arbeitsprozesse.
Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18.00 und 6.00 Uhr an Werktagen und zwischen 14.00 und 6.00 Uhr an Feier- und Sonntagen liegen. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden betragen.
Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen nur leichte Arbeiten ausführen, das heißt nicht in der Nähe von Maschinen. Die Arbeitszeit darf an Schultagen maximal 2 Stunden betragen und an anderen Tagen maximal 7 Stunden. In schulfreien Wochen darf die maximale Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche betragen.
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht arbeiten. Ausgenommen sind Tätigkeiten im kulturellen oder künstlerischen Bereich. Allerdings muss bei diesen Aktivitäten vorab eine polizeiliche Genehmigung eingeholt werden. Kulturelle oder künstlerische Tätigkeiten können zum Beispiel in den Bereichen Sport, Theater, (Werbe)-Film, Radio, Fernsehen und Konzerte liegen. In der Bearbeitung des Antrags werden Alter, Gesundheit, soziale Umgebung, Häufigkeit des Einsatzes und dergleichen berücksichtigt.
Das Gesetz kann in seiner vollen Länge in der Verordnung Nr. 239 vom 6. April 2005 der Arbeitsaufsichtsbehörde („Arbejdstilsynet“) nachgeschlagen werden: www.at.dk/sw12593.asp
Die Gemeinden und Städte sind verpflichtet Kinder und Jugendlichen zu helfen, wenn diese Probleme haben und Unterstützung benötigen. Daneben bestehen weitere öffentliche und private Organisationen, die Kindern helfen, wie z.B. The National Council for Children, Børnesagens Fællesråd oder Børns Vilkår.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Göteborg Plads 1
2150 Kopenhagen Nordhavn
Telefon: +45 35 45 99 00
Fax: +45 35 26 71 05 | +49 30 18 176 71 55
keine
Quellen:
Wohlfahrtsministerium Dänemark und andere öffentliche Institutionen (10/2008), Die Verreiser (2008)