Bars, Clubs:
Das Zutrittsalter zu Vergnügungsorten, einem Tanzsaal, einer Disko oder einem Tanztheater (das letztere ist davon ausgeschlossen, wenn der Tanz auf der Bühne von einem sitzenden Publikum betrachtet wird) ist 16 Jahre, so dass jüngere Personen dort nicht hinein dürfen. Hinzu kommt, dass Personen ab 16 Jahren sich dem Besitzer gegenüber ausweisen müssen.
Im Falle von Orten (Bars) etc. mit einer Lizenz zum Verkauf von Wein und Alkohol/Branntwein, dürfen Minderjährige sich nicht dort aufhalten oder draußen herumlungern. (Zusatzgesetzgebung 10/09 und Kap. 10, § 185 A)
Kinder jeden Alters dürfen sich in Begleitung ihrer Eltern oder eines Vormundes (je nach Fall) in Restaurants aufhalten.
Jugendgefährdende Orte:
Es gibt keine offizielle Definition solcher Orte.
Spielhallen:
In den Regelungen für Spielautomaten (Amusement Machines (Restriction) Regulations) gibt es keine Altersbegrenzungen für die Benutzung dieser, so dass es Kindern nicht verboten ist, öffentliche Spielhallen aufzusuchen und die besagten Automaten zu benutzen. Jedoch ist es wichtig, die Definition von Spielautomaten in Betracht zu ziehen. Das sind: ”jede Art von Spielautomaten, die durch Einwerfen einer/mehrerer Münzen oder Jetons in Gang gesetzt werden und von dem ein erfolgreicher Spieler weder einen Vorteil/Nutzen (benefit) empfängt, noch wird ihm durch die automatische Handlung des Automaten eine andere Möglichkeit geboten als das Spiel erneut zu spielen ohne Einwurf einer weiteren Münze oder Jetons und schließt Automaten mit ein, die unter den Namen „kiddie ride machines”, Musikboxen und öffentliche „soccer tables“ bekannt sind.“