Gemäß der UN Kinderrechtskonvention sind Kinder in der Slowakischen Republik Personen unter 18 Jahren, sofern nach anwendbarem Recht die Volljährigkeit nicht früher eintritt.

Gemäß der UN Kinderrechtskonvention sind Kinder in der Slowakischen Republik Personen unter 18 Jahren, sofern nach anwendbarem Recht die Volljährigkeit nicht früher eintritt.
In der Slowakischen Republik gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Städte und Kommunen können eigene verbindliche Regelungen erlassen.
In der Slowakischen Republik gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Städte und Kommunen können eigene verbindliche Regelungen erlassen.
Bars, Clubs, jugendgefährdende Orte:
Hier gelten die gleichen Regelungen wie für öffentliche Plätze und Gaststätten, das heißt die Städte und Kommunen legen mitunter eigene spezifische Regelungen fest.
Spielhallen:
Zu Glücksspielen zählen a) Lotteriespiele, b) Glücksspiele in Kasinos, c) Gewinnspiele, d) Glückspielautomaten, e) Glückspiele, die durch eine technische Ausrüstung funktionieren bzw. direkt von den Spielern bedient werden oder mit Hilfe von Telekommuniationsgeräten oder Videospielen bearbeitet werden, f) Glücksspiele, die über das Internet betrieben werden, g) als Glücksspiele werden Spiele nicht angesehen, wenn sie die Voraussetzungen der vorstehenden Sätze a) bis f) nicht erfüllen.
Die Teilnahme an Glücksspielen ist für Personen unter 18 Jahren verboten. Durch Spielpausen der Betreiber (Operator-break game) wird realisiert, dass diese Personen nicht an Glücksspielen teilnehmen können. Die Spielpausen stellen quasi eine Aufsichtsermächtigung dar, innerhalb derer für die Zwecke des Spielens die Vorlage eines Personalausweises (Identifikation) erforderlich ist.
Wenn sie an einem Glücksspiel teilnehmen, wird der Betreiber dieses Glückspiels aufgefordert Kontrollen im Spielclub oder Kasino, entsprechend den gesetzlichen Betriebsvorschriften im Bereich Spiel, durchzuführen.
Es ist verboten Spielgeräte oder technische Anlagen, die zum Spielen durch einen Spieler direkt oder mit Hilfe von Videospielen verwendet werden, in Schulen, sozialen Diensten für Kinder- und Jugendliche, Jugendherbergen, medizinische Einrichtungen und Gebäude der staatlichen Behörden aufzustellen oder zu betreiben. Zudem müssen die genannten Spielgeräte und Anlagen in einem Abstand von 200 m von Schulen, sozialen Dienstleistungen, schulischen Einrichtungen und Kinder- und Jugendherbergen aufgestellt bzw. betrieben werden.
Gemäß Gesetz 219/1996 Schutz vor Missbrauch alkoholischer Getränke und Einrichtung sowie Betrieb von alkoholfreien Räumlichkeiten, sind Verkauf, Abgabe und Konsum von alkoholischen Getränken an/von Personen unter 18 Jahren verboten.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass das staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Kontrolle des Erwerbs- und Verkaufsverbotes von Alkohol und Tabakprodukten an Minderjährigen unter 18 Jahren zuständig ist. So ordnet das Amt gegebenenfalls Sanktionen für Händler an.
Darüber hinaus gelten teilweise weitere rechtliche Verbindlichkeiten innerhalb einzelner Städte oder Gemeinden. Dies gilt vor allem in Bezug auf lokale Schließzeiten von Restaurants oder auf die Begrenzung der Anzahl von Verkaufsstellen.
Programme oder andere Dienstleistungen, die die physische, mentale oder moralische Entwicklung bzw. die mentale Gesundheit und den emotioanlen Zustand von Minderjährigen gefährden könnten, dürfen nicht in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr ausgestrahlt werden. Auf der Basis einer Klassifikation von Programmen, bezüglich des Alters und der Angemessenheit von Sendungen zum Schutz von Minderjährigen, ist die rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet, ein einheitliches System für die Kennzeichnung anzuwenden.
Die Kennzeichnung über ein einheitliches Klassifizierungssystem betreffen beispielsweise audiovisuelle Werke, Tonaufnahmen, Multimedia-Werke und weitere Programme dieser Art. Diese müssen hinsichtlich ihrer Eignung in Bezug auf ihre Unzugänglichkeit, Angemessenheit oder Unangemessenheit für die Altersgruppe bis 7, 12, 15 oder 18 Jahren überprüft und gekennzeichnet werden. Die Betreiber der audiovisuellen Technik (z. B. Kinobesitzer) müssen die Altersfreigaben durch den Hersteller oder den Verteiler von den audivisuellen Medien innerhalb von audivisuellen Darbietungen im Kino oder in weiteren öffentlich zugänglichen Bereichen, sicherstellen.
Es ist verboten, Personen unter 18 Jahren Tabakprodukte zu verkaufen. Jede Person, die Tabakprodukte verkauft, ist verpflichtet das Verkaufsverbot an Personen unter 18 Jahren einzuhalten.
Es ist ebenso verboten, Tabak zum Einnehmen in den Umlauf zu bringen. Der Verkauf von Tabakprodukten an Automaten oder Verkaufsständen ist erlaubt, wenn sichergestellt werden kann, dass Erwachsene die Produkte verkaufen und erwerben.
Hinzu kommt, dass es verboten ist Produkte zu verkaufen, die die Form und das Aussehen von Tabakprodukten, zum Beispiel in Form von Lebensmitteln oder Spielzeugen, imitieren.
Das Rauchberbot gilt:
a) im Schienenpersonenverkehr und zusätzlich auch eingeschränkt für die allgemeine Personenbeförderung gültig; in Wartezimmern, und Schutzräumen für einheimische Wartende zum Beispiel in den Einrichtungen der Fahrgastbetreuung oder auf überdachten Bahnsteigen; das schließt auch öffentliche Plätze ein, die sich in 4 Metern Entfernung des Personalverkehrs, wie an Bahnsteigen befinden.
b) in medizinischen Einrichtungen.
c) In Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe 1 und 2; weiteren Bildungseinrichtungen sowie in der U-Bahn und auf Spielplätzen.
d) in Studentenheimen.
e) in sozialen Dienstleistungen. Dort gibt es zusätzlich häufig Raucherzimmer für Angestellte.
f) in kulturellen Einrichtungen und Indoorsportanlagen
g) an öffentlich zugänglichen Plätzen, in Bürogebäuden, Geschäften, Theatern, Kinos, Messegeländen, Museen und Gallerien
h) in gemeinschaftlichen Speiseeinrichtungen, ausgenommen sind Einrichtungen, die einen separaten Raucherbereich haben.
i) in Konditoreien und Fast-Food Lokalen
j) in Bereichen, in denen sich Jugendliche unter Aufsicht befinden oder eine Haftstrafe verbüßen.
In der Slowakischen Republik gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Städte und Kommunen können eigene verbindliche Regelungen erlassen.
Es ist eine Straftat, wenn jemand eine Schusswaffe oder Waffenteile produziert, importiert, exportiert, befördert, aufbewahrt oder beschafft, ohne eine Erlaubniss und ohne ein Waffenkennzeichen für die Identifikation zu besitzen.
Es ist eine Straftat Geschlechtsverkehr mit einer Person zu haben, die jünger ist als 15 Jahre. Sexueller Missbrauch gilt ebenso als strafliche Handlung.
Gemäß dem Labour Code (Arbeitsgesetzbuch [Übers. v. Verf.]) über die Grenzen zur Beschäftigungsaufnahme und im Zusammenhang mit dem Artikel 32 der Konvention gilt Folgendes:
Die Übernahme der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß den Rechten und Pflichten eines Angestellten, setzt voraus, dass die Person 15 Jahre alt ist. Erst dann kann die minderjährige Person diese Rechte und Pflichten erwerben und übernehmen. Sollte diese Person jedoch die Pflichtschuljahre noch nicht beendet haben, kann der Arbeitgeber die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ablehnen.
Für Personen unter 15 Jahren ist dagegen das Arbeiten bis zur Beendigung der Schulpflicht verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie jedoch „leichte Arbeiten“ verrichten. Diese sollten dem Wesen und Entfaltungsmöglichkeiten der Person entsprechen und dürfen die Gesundheit, Sicherheit, Entwicklung sowie schulische Angelegenheiten nicht gefährden. Beispiele dafür sind:
a) Teilnahme oder Mitwirken bei Aufführungen, kulturellen Vorführungen oder künstlerischen Shows
b) sportliche Veranstaltungen
c) Promotion.
„Leichte Arbeiten“ werden vom Gewerbeaufsichtsamt im Einklang mit den entsprechenden Gesundheitsämtern genehmigt.
Kinder haben das Recht sich bei Unterstützungsbedarf an die Behörden und amtlichen Autoritäten im Bereich Kinderschutz zu wenden. Das gilt auch für Polizeistellen, Kommunen, Stadtverwaltungen, Rechtspersonen und alle weiteren Amtsstellen, die zuständig sind für den Schutz, die Rechte, die Interessen und die Hilfe von Kindern. Sie sollten sich verpflichten die Unterstützung unmittelbar zu erbringen, um das Leben und die Gesundheit des Kindes zu schützen. Hierfür müssen diese Stellen Maßnahmen ergreifen oder Unterstützung vermitteln, die die Rechte des Kindes sicherstellen und durch die die Interessen des Kindes rechtlich geschützt werden. Dies sollte durch einen Dritten angewandt werden, wenn das Kind aufgrund des Alters und der mentalen Entwicklung nicht in der Lage ist, Hilfe für sich selbst zu beantragen.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Hviezdoslavova nám. 10
813 03 Bratislava
Tel.: +421 2 4400
Fax: +421 2 5441 9634
Im Notfall (Bereitschaftsdienst Tel.: 0903 444 633
Siehe auch: http://www.pressburg.diplo.de/Vertretung/pressburg/de/Startseite.html
Keine
Quellen:
Botschaft der Slowakischen Republik (02/2009)