Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?
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Belgien

Ab 16 Jahren ist es Personen erlaubt zu arbeiten.
Nicht-EU-Bürger benötigen eine Arbeitsgenehmigung.

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Bulgarien

Jeder bulgarische Staatsbürger, EU-Bürger, Bürger, dessen Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten ist und jeder Bürger der Schweizerischen Konföderation, der eine Arbeit sucht, kann sich im regionalen Büro der Agentur für Arbeitsstellenvermittlung registrieren lassen.

Personen, die nicht 18 Jahre alt sind, können nicht angestellt werden. Dennoch gibt es Ausnahmeregelungen für die Anstellung von Personen unter 18 Jahren. Der Arbeitgeber erhält höhere Sicherheitsauflagen bezüglich des Arbeitsplatzes des Minderjährigen.

Was ist das erlaubte Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit?
Das Mindestalter für ein Arbeitsverhältnis beträgt 16 Jahre. Es ist verboten Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, anzustellen. Es gibt eine Ausnahme für Personen zwischen 15 und 16 Jahren, sofern die Arbeit leicht und ungefährlich ist, die Gesundheit, die physische, geistige und moralische Entwicklung, der regelmäßige Schulbesuch oder die Teilnahme an einer beruflichen Orientierungsmaßnahme oder Ausbildung nicht gefährdet sind. In diesen Fällen sind die Arbeitsbedingungen in den Verordnungen des Ministerrates definiert. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, brauchen eine Erlaubnis der Arbeitsaufsichtsbehörde. Als Ausnahmen gelten Arbeitsverhältnisse im kreativen Bereich, wie zum Beispiel bei der Produktion von TV-Programmen etc.

Es gibt zudem Ausnahmen für SchülerInnen, für die Teilnahme in Zirkusprogrammen, für die Teilnahme bei Filmproduktionen oder bei der Vorbereitung und Inszenierung von Theateraufführungen und anderen Auftritten. Dabei müssen Mädchen 14 Jahre und Jungen 13 Jahre alt sein.

Ist es möglich, während der Ferien als Gast in Bulgarien etwas zu arbeiten?
Dazu gibt es keine speziellen Regelungen.

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Dänemark

Die folgenden Regelungen gelten für Dänen und für Reisende nach Dänemark unabhängig ihrer Nationalität. Jugendliche bis 18 Jahren dürfen in folgenden Bereichen nicht arbeiten: mit gefährlichen Hilfsmitteln und mit Anlagen innerhalb gefährlicher Arbeitsprozesse.
Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18.00 und 6.00 Uhr an Werktagen und zwischen 14.00 und 6.00 Uhr an Feier- und Sonntagen liegen. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden betragen.
Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen nur leichte Arbeiten ausführen, das heißt nicht in der Nähe von Maschinen. Die Arbeitszeit darf an Schultagen maximal 2 Stunden betragen und an anderen Tagen maximal 7 Stunden. In schulfreien Wochen darf die maximale Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche betragen.
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht arbeiten. Ausgenommen sind Tätigkeiten im kulturellen oder künstlerischen Bereich. Allerdings muss bei diesen Aktivitäten vorab eine polizeiliche Genehmigung eingeholt werden. Kulturelle oder künstlerische Tätigkeiten können zum Beispiel in den Bereichen Sport, Theater, (Werbe)-Film, Radio, Fernsehen und Konzerte liegen. In der Bearbeitung des Antrags werden Alter, Gesundheit, soziale Umgebung, Häufigkeit des Einsatzes und dergleichen berücksichtigt.
Das Gesetz kann in seiner vollen Länge in der Verordnung Nr. 239 vom 6. April 2005 der Arbeitsaufsichtsbehörde („Arbejdstilsynet“) nachgeschlagen werden: www.at.dk/sw12593.asp

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Deutschland

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet das Arbeiten generell für Kinder unter 13 Jahren und beschränkt die Möglichkeiten für Minderjährige durch Auflagen je nach Alter .

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Estland

Im Allgemeinen ist das Arbeiten für Minderjährige ab 15 Jahren erlaubt bzw. wird unter besonderen Bedingungen bereits ab 7 Jahren gewährt.

Employment ContactsAct, § 7 Entry into employment contracts with minors (§ 7 Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis mit einem Minderjährigen im Arbeitsvertragsgesetz [Übers. v. Verf.]):

(1) Ein Arbeitgeber darf keinen Arbeitsvertrag mit einer minderjährigen Person unter 15 Jahren oder einer minderjährigen Person, die noch verpflichtet ist zur Schule zu gehen, abschließen oder diese geringfügig beschäftigen. Es sei denn, es handelt sich um Fälle, die im Satz 4 dieses Paragraphen geregelt sind.

(2) Ein Arbeitgeber darf keinen Arbeitsvertrag mit einer minderjährigen Person abschließen oder diese beschäftigen, wenn die Arbeit:

1. die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit der minderjährigen Person übersteigt;

2. die moralische Entwicklung der minderjährigen Person schädigt;

3. Risiken mit sich bringt, die die minderjährige Person aufgrund der mangelnden Erfahrung oder beruflichen Bildung nicht erkennen oder vermeiden kann;

4. die soziale Entwicklung beeinträchtigt oder die Erziehung gefährdet wird

5. oder die Arbeitsumgebung Gefahren für die Gesundheit der minderjährigen Person hervorrufen.

(3) Die Liste der Arbeiten und Gefahren des § 2 Abs. 5 dieses Abschnittes wurden in einer Regierungsverordnung eingeführt.

(4) Der Arbeitgeber kann einen Arbeitsvertrag mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person von 13 - 14 Jahren oder von 15 - 16 Jahren abschließen, wenn die Aufgaben einfach sind und diese mit keinen größeren physischen oder psychischen Anstrengungen verbunden sind (leichte Arbeiten). Minderjährige im Alter von 7 - 12 Jahren dürfen leichte Arbeiten in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport und Werbung verrichten.

(5) Die Art der leichten Arbeiten, die von Minderjährigen ausgeübt werden können, wird durch eine Verordnung der Regierung der Republik festgelegt.

(6) Ein Arbeitsvertrag, der gegen die benannten Beschränkungen in diesem Paragraphen verstößt, ist nichtig.
 

Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?
Ja, das ist möglich.

Außerdem bedarf die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis der schriftlichen Zustimmung der(s) gesetzlichen Vertreter(s) und zusätzlich der Bewilligung der Arbeitskommission, sollte die Minderjährige Person 13 – 14 Jahre alt sein.

·Estnische Rechtsvorschriften beruhen auf:

Council Directive 94/33/EC of 22 June 1994 on the protection of young people at work (Richtlinie des Rates 94/33/EC v. 22 Juni 1994 über den Arbeitsschutz von Jugendlichen [Übers. v. Verf.])

Youth Guarantee Implementation Plan:

https://www.sm.ee/sites/default/files/content-editors/eesmargid_ja_tegevused/Too/Noortegarantii/youth_guarantee_implementation_plan_ee.doc

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Finnland

Jugendliche ab 14 Jahren (es ist auch ausreichend, wenn sie im selben Jahr 14 Jahre alt werden) können vorübergehend angestellt werden. Diese Arbeit kann maximal 6 Monate dauern und sollte, sofern möglich, in den Schulferien verrichtet werden. Jugendliche können auch neben der Schule arbeiten gehen. In diesem Fall sollte die Arbeit „leicht“ sein und nur für einen kurzen Zeitraum andauern. Es bestehen keine Möglichkeiten betreffend „Working Holiday“.

Finnische Arbeitsämter sind Teil des „EURES Beschäftigungs-Austausch-System“ (EURES employment exchange system) der Europäischen Kommission.
Das Programm bietet Beratung, Information und eine Beschäftigungs-Austausch-Dienstleistung für diejenigen an, die Jobs im europäischen Ausland suchen. Es beinhaltet ebenso ein Forum, indem Arbeitgeber offene Stelle ausschreiben.

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Frankreich

Jugendliche der EU, die zeitweise in Frankreich arbeiten wollen, unterliegen wie die französischen Jugendlichen den Bestimmungen des code du travail (Arbeitsgesetzbuch [Übers. v. Verf.]):

Minderjährige dürfen mit dem Einverständnis der Eltern ab 16 Jahren eine Arbeit aufnehmen. Die Arbeitszeiten sind streng geregelt. Dabei ist die Nachtarbeit grundsätzlich verboten.
Für Minderjährige zwischen 14 und 16 Jahren sind nur leichte Tätigkeiten erlaubt. Die möglichen Tätigkeiten und Bedingungen für <16 Jährige sind den Bestimmungen in den Artikeln L 4153-1 ff. des Arbeitsgesetzbuches zu entnehmen.

Ausländische Jugendliche, die nicht aus der EU kommen, zwischen 16 und 18 Jahren alt sind sowie in Frankreich arbeiten wollen, einem Praktikum nachgehen möchten oder auf der Liste für Arbeitssuchende eingeschrieben sind, müssen im Vorfeld eine Arbeitsgenehmigung erhalten haben. Ausländischen Jugendlichen <16 Jahren können in Ausnahmefällen oder wenn es ihnen entsprechend des Arbeitsgesetzbuches gestattet ist zu arbeiten, vorübergehende Arbeitsgenehmigungen erteilt werden (insbesondere bei einer Berufsausbildung).

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Großbritannien

Es gibt keine Beschränkungen für EU-Bürger. Nicht EU - Bürgern ist es im Allgemeinen nicht erlaubt zu arbeiten, so lange sie keine Arbeitsgenehmigung vorweisen können. Jugendliche können ab 13 Jahren arbeiten (Einschränkungen). „Working Holiday“ ist möglich.

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Griechenland

Zuständig sind das Ministerium für Beschäftigung, Sozialschutz, Migration und soziale Angelegenheiten sowie  das Innenministerium.

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Irland

Es gibt keine Einschränkungen für EU-Bürger.

Nicht-EU-Bürger benötigen eine Arbeitserlaubnis: https://dbei.gov.ie/en/What-We-Do/Workplace-and-Skills/Employment-Permits/

Jugendliche können ab 16 Jahren von 6.00 bis 22.00 Uhr und maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Für 14- und 15-jährige Jugendliche ist „leichte Arbeit“ erlaubt.
 "Arbeitsferien" sind erlaubt.
Nach dem Gesetz zum Schutz junger Menschen (Beschäftigung) von 1996 können Arbeitgeber Kinder unter 16 Jahren nicht in regulären Vollzeitjobs beschäftigen. Kinder unter 14 Jahren können nicht beschäftigt werden. Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren können wie folgt beschäftigt werden:
• Während der Schulferien leichte Arbeit verrichten - während dieser Zeit müssen sie mindestens 21 Tage frei haben
• Im Rahmen einer genehmigten Berufserfahrung oder eines Bildungsprogramms, bei dem die Arbeit nicht gesundheits-, sicherheits- oder entwicklungsschädlich ist
• In den Bereichen Film, Kultur, Werbung oder Sport unter Lizenz des Ministers für Arbeit, Unternehmen und Innovation
Kinder im Alter von 15 Jahren können in der Schulzeit 8 Stunden pro Woche leichte Arbeit verrichten. Die maximale Arbeitswoche für Kinder außerhalb der Schulzeit beträgt 35 Stunden oder bis zu 40 Stunden, wenn sie über eine anerkannte Berufserfahrung verfügen.
Die maximale Arbeitswoche für Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren beträgt 40 Stunden mit maximal 8 Stunden pro Tag.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Dokumenten, Arbeitszeiten für junge Menschen und Rechte junger Arbeitnehmer.

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Italien

Das Mindestalter für die Arbeitsaufnahme ist 15 Jahre, zusammenfallend mit dem Ende der Schulpflicht; diese Grenze wird in besonderen Fällen auf 16 Jahre angehoben, wie vorgesehen in Art. 3 des Gesetzes Nr. 977 vom 17.Oktober 1967 Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche.

Für ausländische Jugendliche gilt derselbe Grundsatz, vorbehaltlich der Notwendigkeit, ihren Aufenthalt im Staatsgebiet unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zu regeln. Es besteht die Möglichkeit, Erfahrungen in „Arbeits-Camps“ ohne Bezahlung zu machen, die von den Vereinigungen der Freiwilligendienste organisiert werden.

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Kroatien

Gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes kann ein Ausländer in der Republik Kroatien im Anschluss an eine ausgestellte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder Arbeitsbescheinigung arbeiten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ist es untersagt, eine Person unter fünfzehn, fünfzehn oder über fünfzehn Jahren und unter achtzehn Jahren zu beschäftigen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.

Ein Minderjähriger darf nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die seine Sicherheit, Gesundheit, Moral oder Entwicklung beeinträchtigen könnten.

 

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Lettland

Gemäß dem Labour law (Arbeitsrecht [Übers. v. Verf.]) gelten folgende Regelungen:

1. Es ist verboten Kinder dauerhaft zu beschäftigen. Ein Kind ist nach diesem Gesetz eine Person, die noch nicht 15 Jahre alt ist. Dies gilt ebenso für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und sich noch in der schulischen Erstausbildung befinden.

2. In Einzelfällen können Kinder ab 13 Jahren mit der Einverständniserklärung der Eltern(Sorgeberechtigten) außerhalb der Schulzeit für leichte Arbeiten, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht gefährden, angestellt werden. Diese Arbeiten sollten die schulischen Tätigkeiten des Kindes nicht behindern.  Tätigkeiten, die ein Kind bereits ab 13 Jahren ausüben darf, werden vom Kabinett beschlossen.

3. In Einzelfällen kann ein Kind in kulturellen, artistischen oder sportlichen Aktivitäten und zu Zwecken der Werbung arbeiten, sofern die Einverständniserklärung der Eltern und eine Genehmigung der staatliche Arbeitsinspektion vorliegen. Auch diese Tätigkeiten dürfen keine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit, Moral und Entwicklung des Kindes darstellen. Zudem darf das Arbeitsverhältnis die schulische Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Die Vorgehensweisen für Genehmigungen für ein Arbeitsverhältnis von Kindern bei kulturellen, artistischen oder sportlichen Veranstaltungen oder zu Zwecken der Werbung werden vom Kabinett beschlossen. Gleiches gilt für Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsbedingungen dieser Genehmigungen.

4. Es ist verboten, Jugendliche in Jobs zu beschäftigen, die mit einem erhöhten Risiko bezogen auf Gesundheit, Sicherheit, Moral und Entwicklung verbunden sind. Jugendliche sind Personen von 15 bis 18 Jahren, die entsprechend Punkt 1 nicht mehr als Kinder gelten. Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel in Verbindung mit einer Berufsausbildung, werden vom Kabinett festgelegt.

5. Der Arbeitgeber hat im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses die Pflicht, die Eltern (Sorgeberechtigten) des Kindes oder Jugendlichen zu kontaktieren und sie über die Gefahren und die Arbeitsschutzbestimmungen am Arbeitsplatz zu informieren.

6. Personen unter 18 Jahren müssen sich im Vorfeld einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Sollten sich Personen unter 18 Jahren in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis befinden (z.B. Ausbildung), besteht die Pflicht einer jährlichen medizinischen Kontrolluntersuchung. Ausländer können nur angestellt sein, wenn sie eine Arbeitsgenehmigung besitzen, ausgenommen sind spezifische lokale Regelungen.

7. In einigen bilateralen Übereinkünften, denen Lettland angehört, bestehen Möglichkeiten der Arbeit für junge Personen, wie z.B. „working holiday“, ohne dass diese eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Dies gilt auch für EU Bürger.

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Litauen

Das Arbeitsgesetzbuch regelt alle Arbeitsbeziehungen, einschließlich der Arbeit von Minderjährigen. Kinder zwischen 14 und 16 Jahren dürfen leichte Arbeit verrichten, wenn die Art der besonderen Aufgaben und Leistungsbedingungen die Sicherheit, Gesundheit, Entwicklung, den Schulbesuch und die Bildung von Kindern im Rahmen von Schulpflichtprogrammen und den Zugang zu Bildungsunterstützung nicht gefährden . Der Arbeitgeber hat ein Kind im Alter von 14 bis 16 Jahren zu beschäftigen, wenn er von einem Elternteil oder einem anderen gesetzlichen Vertreter des Kindes eine schriftliche Einwilligung in Bezug auf die Arbeit des Kindes erhalten hat,eine Gesundheitsbehörde, die erklärt, dass das Kind für die jeweilige Arbeit geeignet ist, und während des Schuljahres hat die Schule, die das Kind besucht, dem Kind eine schriftliche Einwilligung zur Arbeit erteilt. Es wird eine kürzere Arbeitszeit für Kinder im Alter von 14 bis 16 Jahren festgelegt, die eine Arbeit verrichten, die außerhalb des Schuljahres leicht zu erledigen ist, wenn sie mindestens eine Woche lang arbeiten. Sie dürfen bis zu 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche (7 bzw. 35 Stunden) arbeiten. Es wurde auch festgelegt, dass die Arbeitszeit für Kinder im Alter von 14 bis 16 Jahren zwischen sechs und sieben Uhr morgens vor der Schule verboten ist. Der Jahresurlaub oder der unbezahlte Urlaub während der Schulferien wird auf deren Antrag gewährt Während der Sommerferien werden mindestens vierzehn aufeinanderfolgende Kalendertage Jahresurlaub oder unbezahlter Urlaub gewährt. Kindern ab 16 Jahren werden während der Sommerferien mindestens vierzehn aufeinanderfolgende Kalendertage Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub gewährt, sofern sie in Betrieb sind Vollzeit-Sommerferien für dieses Jahr.

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Luxemburg

Laut Gesetz vom 22. Juli 1982 über die Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Schulferien dürfen Personen, welche zwischen 15 und 25 Jahren alt sind und in Luxemburg oder im Ausland in einer Schule eingeschrieben sind, während der Schulferien für eine maximale Dauer von 2 Monaten arbeiten. Fällt der Jugendliche nicht unter diese Bedingungen, müssen die normalen arbeitsrechtlichen  Bedingungen eingehalten werden und die betroffene Person benötigt gegebenenfalls eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis.

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Malta

Es ist für Ausländer nicht möglich, in Malta ohne  Arbeitserlaubnis zu arbeiten.

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Niederlande

Man braucht in den Niederlanden eine Arbeitserlaubnis und eine legale Aufenthaltserlaubnis, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (verblijfsvergunning).

Die Möglichkeit der „Working holidays“  besteht.

Ab dem 13. Lebensjahr können Jugendliche (leichte) Tätigkeiten verrichten.

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Österreich

Um als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Ab dem 15. Geburtstag
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

Für Jugendliche aus den EU-Ländern gibt es keine Beschränkungen am Arbeitsmarkt. Jugendliche aus nicht EU-Ländern brauchen eine Beschäftigungsbewilligung.

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Polen

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik – das für diese Frage zuständig ist – informiert, dass eine langfristige Anstellung von Kindern bis 16 Jahren gemäß Art. 65 Abs. 3 des Grundgesetzes verboten ist. Formen und Arten der zulässigen Anstellung werden durch das Gesetz bestimmt.

Das Arbeitsgesetzbuch regelt im Teil 9 die Fragen der Anstellung von jugendlichen Arbeitern (Art. 190 ff). Ein Jugendlicher ist, laut Arbeitsgesetzbuch, eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber das 18. Lebensjahr noch  nicht überschritten hat. Die Anstellung von Personen unter 16 Jahren ist verboten.

Gleichzeitig sollte betont werden, dass laut Arbeitsgesetzbuch eine Anstellung die Ausführung von Arbeit auf der Grundlage von Arbeitsvertrag, Berufung, Wahl, Ernennung ist (Art. 2). Diese Informationen umfassen deswegen Vorschriften bezüglich der Arbeit, die auf oben genannten Grundsätzen basiert, d. h. im Rahmen von einem Arbeitsverhältnis erfolgt. Vorschriften zur Arbeit auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen (z. B. Werkverträgen, Honorarverträgen) befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und für ihre Auslegung ist das Justizministerium zuständig.

Laut Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches dürfen nur Jugendliche angestellt werden, die das Gymnasium (Mittlere Reife) abgeschlossen haben und einen ärztlichen Bescheid vorlegen, dass diese Arbeitsart für sie nicht gesundheitsschädlich ist. Ein Jugendlicher, der keine berufliche Qualifikation besitzt, kann nur zum Zwecke der beruflichen Vorbereitung angestellt werden. Die Grundsätze und Bedingungen der beruflichen Vorbereitung und die Grundsätze der Vergütung der Jugendlichen in diesem Zeitraum sind in der Verordnung des Ministerrates über die Berufsvorbereitung der Jugendlichen und ihrer Vergütung vom 28.5.1996 festgelegt (Gesetzblatt Nr. 60, Position 278 mit Änderungen). Detaillierte Vorgehensweisen, wie Arbeitsverträge zur beruflichen Vorbereitung abgeschlossen und aufgelöst werden, bestimmen die Vorschriften der Art. 194-196.

Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz im ...

Arbeitsgesetzbuches. In Anbetracht des Zweckes, zu dem diese Ausarbeitung dienen soll, scheint es nicht notwendig, diese Vorschriften eingehender zu besprechen. Für die Zwecke dieser Ausarbeitung wesentlicher sind die Regelungen zur Anstellung von Jugendlichen zu anderen Zwecken als der beruflichen Vorbereitung.

Außer einer Anstellung zur beruflichen Vorbereitung gibt es im Arbeitsgesetzbuch die Möglichkeit, Jugendliche bei leichten Arbeiten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages einzustellen. Die Regeln für solche Arbeitsverhältnisse bestimmen der Artikel 200 und folgende des Arbeitsgesetzbuches. Gemäß diesen Vorschriften darf leichte Arbeit keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die psychische und körperliche Entwicklung des Jugendlichen darstellen. Sie darf ebenfalls das Nachgehen der Schulpflicht nicht behindern. Eine Auflistung leichter Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber nach der Einwilligung eines Arztes, der im arbeitsmedizinischen Dienst tätig ist. Diese Auflistung bedarf einer Bestätigung durch den zuständigen Arbeitsbeauftragten. Die Auflistung leichter Arbeiten darf nicht Arbeiten beinhalten, die durch die Verordnung des Ministerrates vom 1.12.1990 verboten wurden (Gesetzesblatt Nr. 85 Ziff. 5000 mit Änderungen). Die Auflistung von leichten Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber in der Arbeitsordnung. Der Arbeitgeber, der die Arbeitsordnung nicht beschließen muss, legt die Auflistung der leichten Arbeiten in einem gesonderten Rechtsakt fest. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen mit der Auflistung leichter Arbeiten vor seinem Arbeitsbeginn bekannt zu machen.

Gemäß Art. 200 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang und die zeitliche Einteilung der von dem Jugendlichen auszuführenden Arbeiten, der bei leichten Arbeiten angestellt wurde. Dabei müssen das wöchentliche Lernpensum, das aus dem Lehrplan herrührt, und der Schulstundenplan beibehalten werden. Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf während der Schulzeit nicht mehr als 12 Stunden pro Woche betragen. An Tagen, an denen er auch an Unterrichtseinheiten teilnimmt, darf das Arbeitspensum nicht grösser als 2 Stunden sein. Ein Jugendlicher darf während der Schulferien nicht mehr als 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche arbeiten. Der Jugendliche unter 16 Jahren darf nicht länger als 6 Stunden am Tag arbeiten. Die oben bestimmten Zeitspannen gelten auch in dem Falle, wenn der Jugendliche bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt ist. Bevor ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom Jugendlichen eine Erklärung über die Beschäftigung, bzw. Nicht-Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern einzuholen.

Alle jugendlichen Mitarbeiter, die leichte Arbeiten ausführen, unterliegen Voruntersu- chungen, bevor sie angestellt werden und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen während der Anstellung, unabhängig davon ob sie zum Zwecke der beruflichen Vorbereitung angestellt wurden oder aus einem anderen Grund.

Die Arbeitszeit des jugendlichen Angestellten ist in bestimmter Weise festgelegt. Die Arbeitszeit eines jugendlichen Arbeiters darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag betragen. Der Jugendliche darf weder Überstunden machen, noch nachts arbeiten. Als Nacht gilt für den Jugendlichen die Zeitspanne von 22:00 bis 6:00. Die Arbeitspause, in die auch die Nacht mit eingerechnet wird, darf ununterbrochen nicht kürzer als 14 Stunden sein. Dem Jugendlichen steht jede Woche das Recht auf 48 Stunden ununterbrochener Erholung zu, die den Sonntag einschließen sollte.

Am 1.1.2004 trat ein Gesetz vom 14.11.2003 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze in Kraft (Gesetzesblatt Nr. 213, Ziff. 1081), auf Grund derer ein Zusatzartikel 304 in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen wurde. Diese Vorschrift sieht Einschränkungen für die Kinderarbeit und Kindererwerbstätigkeit für Kinder bis einschließlich des 16. Lebensjahrs vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf Arbeiten und andere Erwerbstätigkeiten, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages stattfinden, also Arbeiten, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Im Sinne dieser Vorschrift ist es Kindern, bis sie das 16. Lebensjahr vollenden, erlaubt, ausschließlich für Träger zu arbeiten, die Tätigkeiten im Bereich Kultur, Sport, Werbung und Kunst ausführen. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Einwilligung von dem gesetzlichen Vertreter oder der Aufsichtsperson und dem Arbeitsbeauftragten einzuholen. Der zuständige Arbeitsbeauftragte stellt auf Antrag des im Gesetz bestimmten Trägers eine Genehmigung aus. Der Beauftragte kann die Ausstellung der Genehmigung verwei- gern, wenn das Nachgehen der Erwerbstätigkeit oder der Arbeit eine Gefahr für das Le- ben, die Gesundheit, die psychische und körperliche Entwicklung des Kindes darstellt oder die Schulpflicht verhindert wird.

Dem Antrag auf Genehmigung ist beizufügen:

·-  eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der Aufsichtsperson,

dass das Kind die Arbeit oder Erwerbstätigkeit ausüben darf,

·-  ein Gutachten der psychologisch-pädagogischen Beratungsstelle, in dem festgestellt

wird, dass es keine Einwände zur Ausführung der Arbeit oder Erwerbstätigkeit durch

das Kind gibt.

·-  ein ärztlicher Bescheid, der dem Kind erlaubt Arbeit oder Erwerbstätigkeit auszuüben.

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Portugal

Es gibt keine Beschränkung für eine kurzzeitige Beschäftigung, sofern der Jugendliche über 16 Jahre alt ist und der Arbeitgeber die verschiedenen Arbeitsnormen einschließlich derjenigen bezüglich Ausbildung, Arbeitszeiten, Hygiene und Arbeitssicherheit beachtet. Deutsche  Jugendliche können in Portugal ihre Ferien verbringen und gleichzeitig arbeiten gehen.

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Rumänien

Es liegen noch keine Informationen vor.

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Schweden

Kinder dürfen ab 13 Jahren bis zu 12 Stunden in der Woche leichte Arbeiten ausführen. Personen aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft benötigen keine  Arbeitsgenehmigung.

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Slowakei

Gemäß dem Labour Code (Arbeitsgesetzbuch [Übers. v. Verf.]) über die Grenzen zur Beschäftigungsaufnahme und im Zusammenhang mit dem Artikel 32 der Konvention gilt Folgendes:

Die Übernahme der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß den Rechten und Pflichten eines Angestellten, setzt voraus, dass die Person 15 Jahre alt ist. Erst  dann kann die minderjährige Person diese Rechte und Pflichten erwerben und übernehmen. Sollte diese Person jedoch die Pflichtschuljahre noch nicht beendet haben, kann der Arbeitgeber die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ablehnen.

Für Personen unter 15 Jahren ist dagegen das Arbeiten bis zur Beendigung der Schulpflicht verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie jedoch „leichte Arbeiten“ verrichten. Diese sollten dem Wesen und Entfaltungsmöglichkeiten der Person entsprechen und dürfen die Gesundheit, Sicherheit, Entwicklung sowie schulische Angelegenheiten nicht gefährden. Beispiele dafür sind:

a) Teilnahme oder Mitwirken bei Aufführungen, kulturellen Vorführungen oder künstlerischen Shows

b) sportliche Veranstaltungen

c) Promotion.

„Leichte Arbeiten“ werden vom Gewerbeaufsichtsamt im Einklang mit den entsprechenden Gesundheitsämtern genehmigt.

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Slowenien

Jugendliche der EU oder Bürger von Lichtenstein, Norwegen, Island (Raum der EG) oder der Schweiz haben freien Zugang zum slowenischen Arbeitsmarkt, das heißt sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Jugendliche, die eine andere Staatsangehörigkeit haben, benötigen eine Arbeitserlaubnis.

Ein Arbeitsverhältnis ist in einem Arbeitsvertrag eingebunden. Dieser muss von einer Person abgeschlossen werden, die bereits  15 Jahre alt ist. Die Arbeit muss auf der Basis bürgerrechtlicher Verträge, die durch das Gesetz festgelegt werden, durchgeführt werden.

Studenten können ebenso temporär durch besondere studentische Agenturen arbeiten. Sie benötigen jedoch einen slowenischen Studentenausweis.

Darüber hinaus können Ausländer nur non-profit Arbeit ausführen, wie z.B. in der Organisation von Jugendcamps innerhalb des internationalen Jugendaustausches. Dies wird von berechtigten Organisationen, Schulen, Institutionen, Ministerien oder lokalen Kommunen angeleitet.

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Spanien

Kinder unter 16 Jahren dürfen in Spanien nicht arbeiten, auch wenn sie Ausländer sind. Personen zwischen 16 und 18 Jahren benötigen die Erlaubnis der Eltern  oder erziehungsberechtigten Person.

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Tschechien

Laut Rechtsordnung der Tschechischen Republik ist jeder Ausländer berechtigt, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik mit einer Arbeitserlaubnis und einem Visum für den Aufenthalt in der Tschechischen Republik zu arbeiten. Es gibt einige Ausnahmen zu dieser Regelung, zugunsten von Studenten und Personen, deren Aktivitäten in der Tschechischen Republik nicht länger dauert als das Gesetz bestimmt.

Ab 15 Jahren,  in Ausnahmefällen auch ab 14 Jahren, ist es gestattet zu arbeiten (Arbeitsgesetzbuch - zákon č. 65/1965 Sb.,zákoník práce; Gesetz über Beschäftigung - zákon č. 1/1991 Sb., o zaměstnanosti).

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Ungarn

Mit einer Saisonarbeitsgenehmigung ist es erlaubt maximal 60 Tage im Jahr zu arbeiten. Ohne Arbeitsgenehmigung ist das Arbeiten ausschließlich in der Landwirtschaft (Pflanzenzucht, Tierzucht, Fischerei) gestattet.

Jugendliche können mit einer Saisonarbeitsgenehmigung ab  16 Jahren arbeiten. SchülerInnen ist es in den Schulferien mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bereits ab 15 Jahren erlaubt.

„Working holiday“ ist unter den genannten Bedingungen erlaubt.

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Zypern

In der Republik Zypern können Jugendliche und Kinder ab 15 Jahren arbeiten und darüber hinaus wenn es ein Familienbetrieb  ist.

Ausländische Jugendliche dürfen ab18 Jahren arbeiten.