Gemäß § 2 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland gilt eine Person bis 18 Jahre als Kind.
Entsprechend § 2 Abs. 1 des Jugendarbeitsgesetzes, sind Jugendliche Personen zwischen 7 und 26 Jahren.

Gemäß § 2 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland gilt eine Person bis 18 Jahre als Kind.
Entsprechend § 2 Abs. 1 des Jugendarbeitsgesetzes, sind Jugendliche Personen zwischen 7 und 26 Jahren.

Jungen Menschen ist der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen erlaubt.
§ 23 Einschränkung der Freizügigkeit von Minderjährigen des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland:
(1) Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ohne die Begleitung einer erwachsenen Person verboten. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August ist es Minderjährigen verboten sich zwischen 0:00 und 05:00 Uhr an öffentlichen Plätzen ohne die Begleitung einer erwachsenen Person aufzuhalten.
(2) Kommunalverwaltungen haben bedarfsweise das Recht die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die in diesem Abschnitt definiert wird, zu verkürzen.

Gaststätten:
Die Bewegungsfreiheit von Kindern gemäß § 23 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland kann hierauf erweitert werden, so dass sich Kinder ohne die Begleitung eines Erwachsenen in der Zeit zwischen 23:00 und 07:00 Uhr (Sommerzeit: 00:00-05:00) nicht an öffentlichen Plätzen, so auch in Restaurants, aufhalten dürfen. Entsprechend dem Alcohol Act (Alkoholgesetz [Übers. v. Verf.]) ist Kindern zudem der Aufenthalt an Plätzen verboten, an denen mit Alkohol gehandelt wird.
Diskos:
In diesem Fall gelten ebenso die Bestimmungen des § 23 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland.
Oft ist der Einlass erst ab 21 Jahren.

Nachtbars, Nachtclubs:
Auch in diesem Fall können die Bestimmungen des § 23 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland auf Nachtbars, Nachtclubs etc. übertragen werden.
Zudem gibt es häufig eine Altersbeschränkung bis 21 Jahre.
Jugendgefährdende Orte:
(§ 2 Verbreitung und Ausstellung von Kunstwerken in spezialisierten Geschäftsstellen im Gesetz zur Regelung der Verbreitung von Werken, die Pornographie, Gewalt oder Misshandlung beinhalten [Übers. v. Verf.]):
(1) Die Anwesenheit von Minderjährigen in Geschäften, Kinos, Videotheken und an Orten und Stellen weiterer Geschäftssitze, die eine Lizenz für die Verbreitung oder Ausstellung von Werken mit pornografischen und gewalttätigen Inhalten besitzen, sind für Jugendliche verboten.
(2) An diesen Orten sollten sich Schilder mit der Aufschrift: „Für Minderjährige verboten“ befinden.
Spielhallen:
Entsprechend § 34 Gambling Act (§ 34 des Spielgesetzes [Übers. v. Verf.]), ist das Glücksspiel für Personen unter 21 Jahren verboten. Gemäß § 33 des Spielgesetzes dürfen Personen unter 21 Jahren nicht in Kasinos oder Spielhallen arbeiten.

§ 46 Verbot des Konsums alkoholischer Getränke für Minderjährige des Alkoholgesetzes, dürfen Minderjährige keine alkoholischen Getränke konsumieren:
(1) Minderjährige sollten keine alkoholischen Getränke erwerben können.
(2) Der Verkauf alkoholischer Getränke an Minderjährige ist verboten. In Bezug auf (1), kann der Verkäufer eine Identifikation (Personalausweis etc.) vom Käufer verlangen und den Verkauf verweigern, wenn der Käufer sich nicht ausweisen kann.
Verkauf und Konsum sind ab 18 Jahren erlaubt.
Es gibt keine Unterscheidung zwischen hochprozentigen Getränken und Wein, Bier etc.

Das Gesetz verbietet das Zeigen und Verbreiten von Filmen mit pornografischen Inhalten, Gewalt und Grausamkeit an Minderjährige unter 18 Jahren. Die Altersbeschränkungen werden von den Filmverleihern und öffentlichen Kinos vergeben.
Die Einschränkungen variieren je nach Inhalt des Filmes: unter 12 Jahren, unter 14 Jahren oder unter 16 Jahren verboten. Die Altersbeschränkungen werden nicht angewandt, wenn die Minderjährigen von Erwachsenen begleitet werden.

Gemäß § 27 Tabakgesetz
Personen unter 18 Jahren dürfen keine Tabakprodukte, auch Kautabak, konsumieren. Minderjährige dürfen sich nicht in Raucherräumen aufhalten.

Es ist erlaubt. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.

§ 18 Abs. 4 Waffengesetz:
Waffen und Munition, die sich im freien Handel befinden, dürfen nicht von Personen unter 18 Jahren erworben, gelagert, getragen, versandt oder in Besitz genommen werden.
Ausnahmen gibt es für Sportliche Aktivitäten. Dort dürfen Luftgewehre, Tauchmesser und Bogen benutzt werden, aber nur auf dem Sportgelände.

Erwachsenen ist der Geschlechtsverkehr oder andere Handlungen sexueller Natur mit Kindern/Jugendlichen unter 16 Jahren untersagt, es sei denn, der Jugendliche ist mindestens 14 Jahre alt und der Altersunterschied der Partner beträgt nicht mehr als fünf Jahre. Auch der Sexkauf von Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist verboten.
Darüber hinaus darf ein Erwachsener keine sexuelle Beziehung mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren eingehen, wenn der Erwachsene die Abhängigkeit des Jugendlichen von dem Erwachsenen ausnutzt oder seinen Einfluss oder sein Vertrauen missbraucht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der erwachsene Partner in der Beziehung ein Familienmitglied oder eine andere Person in einem Vertrauensverhältnis ist, etwa ein Lehrer oder ein Coach. Siehe Strafgesetzbuch § 143 und § 145

Im Allgemeinen ist das Arbeiten für Minderjährige ab 15 Jahren erlaubt bzw. wird unter besonderen Bedingungen bereits ab 7 Jahren gewährt.
Employment ContactsAct, § 7 Entry into employment contracts with minors (§ 7 Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis mit einem Minderjährigen im Arbeitsvertragsgesetz [Übers. v. Verf.]):
(1) Ein Arbeitgeber darf keinen Arbeitsvertrag mit einer minderjährigen Person unter 15 Jahren oder einer minderjährigen Person, die noch verpflichtet ist zur Schule zu gehen, abschließen oder diese geringfügig beschäftigen. Es sei denn, es handelt sich um Fälle, die im Satz 4 dieses Paragraphen geregelt sind.
(2) Ein Arbeitgeber darf keinen Arbeitsvertrag mit einer minderjährigen Person abschließen oder diese beschäftigen, wenn die Arbeit:
1. die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit der minderjährigen Person übersteigt;
2. die moralische Entwicklung der minderjährigen Person schädigt;
3. Risiken mit sich bringt, die die minderjährige Person aufgrund der mangelnden Erfahrung oder beruflichen Bildung nicht erkennen oder vermeiden kann;
4. die soziale Entwicklung beeinträchtigt oder die Erziehung gefährdet wird
5. oder die Arbeitsumgebung Gefahren für die Gesundheit der minderjährigen Person hervorrufen.
(3) Die Liste der Arbeiten und Gefahren des § 2 Abs. 5 dieses Abschnittes wurden in einer Regierungsverordnung eingeführt.
(4) Der Arbeitgeber kann einen Arbeitsvertrag mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person von 13 - 14 Jahren oder von 15 - 16 Jahren abschließen, wenn die Aufgaben einfach sind und diese mit keinen größeren physischen oder psychischen Anstrengungen verbunden sind (leichte Arbeiten). Minderjährige im Alter von 7 - 12 Jahren dürfen leichte Arbeiten in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport und Werbung verrichten.
(5) Die Art der leichten Arbeiten, die von Minderjährigen ausgeübt werden können, wird durch eine Verordnung der Regierung der Republik festgelegt.
(6) Ein Arbeitsvertrag, der gegen die benannten Beschränkungen in diesem Paragraphen verstößt, ist nichtig.
Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?
Ja, das ist möglich.
Außerdem bedarf die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis der schriftlichen Zustimmung der(s) gesetzlichen Vertreter(s) und zusätzlich der Bewilligung der Arbeitskommission, sollte die Minderjährige Person 13 – 14 Jahre alt sein.
·Estnische Rechtsvorschriften beruhen auf:
Council Directive 94/33/EC of 22 June 1994 on the protection of young people at work (Richtlinie des Rates 94/33/EC v. 22 Juni 1994 über den Arbeitsschutz von Jugendlichen [Übers. v. Verf.])
Youth Guarantee Implementation Plan:

1. Notrufnummer (Krankenwagen, Polizei und Rettungskräfte) 112
2. Kinder-Hotline 116 111
Die Kinder-Hotline ist in ganz Estland rund um die Uhr erreichbar, falls Sie Fragen oder Bedenken zu Kindern haben. Der Anruf unter 116 111 ist für den Anrufer kostenlos und es können auch Anrufe getätigt werden, wenn keine Gesprächszeit vorhanden ist. Die Beratung erfolgt auf Estnisch, Russisch und Englisch. Die Kinder-Helpline kann auch per Online-Chat unter https://www.lasteabi.ee/en oder per E-Mail info@lasteabi.ee kontaktiert werden.
3. Justizkanzler (Ombudsmann für Kinder)
Beschwerden über die Verletzung der Rechte des Kindes oder über schlechte Behandlung im Umgang mit staatlichen und öffentlichen Institutionen können an den Justizkanzler gerichtet werden, der als Ombudsmann für Kinder fungiert. Kontaktinformationen: https://www.oiguskantsler.ee/en/application-to-the-chancellor-of-justice
4. Estnische Union für Kinderschutz
Die Union for Child Protection ist eine Nichtregierungsorganisation, die dazu beiträgt, die Rechte von Kindern zu gewährleisten und eine kinderfreundliche Gesellschaft zu gestalten. Kontaktinformationen: https://www.lastekaitseliit.ee/en/contacts/
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Toom-Kuninga 11
15048 Tallinn
Tel.: 372 6275 300
Fax: 372 6275 304
In Notfällen Tel.: 372 5012 560
Siehe auch: http://www.tallinn.diplo.de/Vertretung/tallinn/de/Startseite.html

Kinderschutzgesetz der Republik von Estland
Gesetz zur Regelung der Verbreitung von Werken, die Pornografie oder Gewalt beinhalten
http://laste.arvutikaitse.ee/est/html/
Union for Child Protection:
http://www.lastekaitseliit.ee/
Bundesweite Kinderhotline:

keine
Quellen:
Bundesministerium für Bildung und Forschung der Republik Estland (08/2009)
