Laut Artikel 388 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Code Civil) gelten Personen unter 18 Jahren als Minderjährige. Man macht gesetzlich keinen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Mit dem Alter von 18 Jahren endet die elterliche Gewalt (autorité parentale) automatisch. Der Richter kann auch anderen Instanzen die elterliche Gewalt übertragen.
Jeder Minderjährige hat seit dem Gesetz vom 27 Juli 1997 das Recht vom Richter in jeder gerichtlichen Angelegenheit gehört zu werden, die ihn selbst betrifft. Er darf nicht selbst entscheiden. Diese Macht liegt immer noch beim Richter und dies auch z.B. in Scheidungsfällen, wenn die Eltern sich nicht über die Aufteilung der elterlichen Gewalt einig sind.
Verschiedene Gesetzestexte regeln die Rechte und Pflichten von Jugendlichen. So sieht das Schulgesetz vom 6. Februar 2009 zum Beispiel eine zwölfjährige Schulpflicht vor, welche mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt (4 Jahre). Dies bedeutet für die meisten luxemburgischen Kinder, dass ihre Schulpflicht im Alter von 16 Jahren beendet ist.
Das Gesetz zum Schutz junger Arbeitnehmer vom 23. März 2001 unterscheidet zwischen Kindern unter 15 Jahren und Jugendlichen unter 18 Jahren. Das Jugendschutzgesetz vom 10. August 1992 gilt für alle Minderjährige unter 18 Jahren. Gemäß Artikel 32 dieses Gesetzes können jugendliche Straftäter ab 16 Jahren unter bestimmten Bedingungen dem Strafrichter vorgeladen werden.