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Kinder- und Jugendschutz in Italien

  1. Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?
  2. Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?
  3. Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?
  4. Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?
  5. Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?
  6. Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?
  7. Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?
  8. Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?
  9. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?
  10. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?
  11. Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?
  12. An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?
  13. Hilfreiche Internetadressen
  14. Weitere Informationen

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Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?

Es existieren keine spezifischen Normen, welche die Altersabschnitte für Kinder, Halbwüchsige und Jugendliche definieren. Im Allgemeinen pflegt man diese Zeitspannen mit der Schullaufbahn zu verbinden und sie dem Reifeprozess bis zum Erreichen der Volljährigkeit zuzuordnen, die per Gesetz mit Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt ist. Folgt man der Schullaufbahn, identifiziert man die Kindheit („Bambini/bam- bine“ - Buben/Mädchen) üblicherweise mit dem Zeitabschnitt von der Geburt bis 10 Jahre (frühe oder „erste“ Kindheit 0-6, „zweite“ Kindheit 6-10); die Prä-Adolezenz („ragazzi/ragazze“ - halbwüchsige „Jungs/Mädels“) mit dem Alter von 11 bis 13 und die Jugend (ital. selber Terminus „ragazzi/ragazze“ - dt. früher vielleicht „Jüngling/Mädchen, heute Jugendliche) mit dem Alter von 14 bis 17 Jahren. Dieses Schema entspricht jedoch nur zum Teil einer Definition der psychologischen Gesamtentwicklung.

Im italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es keine Definition für Minderjährige, es finden sich jedoch die Begriffe der Rechtsfähigkeit und der Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit in den Artikeln § 1 bzw. § 2 des genannten Gesetzbuches. Erstere, die Rechtsfähigkeit, wird im Augenblick der Geburt erworben, während die Zweite, die Geschäfts-/ Handlungsfähigkeit mit Erlangen der Volljährigkeit (18 Jahre) erworben wird und damit die Fähigkeit, alle Handlungen vorzunehmen, für die kein anderweitiges Alter vorgeschrieben ist.


Obgleich eine ausdrückliche Definition für Minderjährige nicht vorliegt, hat Italien mit der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 durch Gesetz Nr. 176/1999 automatisch die Definition von Kind („fanciullo“) als Synonym für Minderjährigen übernommen, wie sie im Art. 1 des Übereinkommens enthalten ist.

Hingewiesen sei ferner darauf, dass das Gesetz Nr. 977/67 „Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche“, wie geändert mit Rechtsverordnung 345/99, in Artikel 1 eine Unterscheidung zwischen Kind (bambino) und Jugendlicher (adolescente) vornimmt, indem es klärt, dass für die Ziele des Gesetzes als Kind der Minderjährige verstanden wird, der noch keine 15 Jahre alt ist oder noch der Schulpflicht unterliegt und als Jugendlicher der Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren, der nicht mehr der Schulpflicht untersteht.

Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?

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Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

Ja, er ist gestattet, obzwar auf Ebene des gesunden Menschenverstandes diese Möglichkeit natürlich von den erwachsenen Bezugspersonen geregelt wird, auf der Grundlage des Alters der Kinder und auf der Basis des Urteils, das die Erwachsenen vom Grad der Selbstständigkeit der Kinder und Halbwüchsigen haben, unter Berücksichtigung ferner ihrer Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz in Einschätzung der von den Kindern frequentierten Gegenden im Hinblick auf dort bestehende Risikofaktoren.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass der Minderjährige stets der Verantwortung der erwachsenen Bezugspersonen untersteht (s. Art. 30 der Verfassung und Artikel 147, 316, 333 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dieser Grundsatz verbietet den Minderjährigen nicht ausdrücklich, sich frei und unabhängig zu bewegen, weist aber dennoch der erwachsenen Bezugsperson die Pflicht zu, den Jugendlichen zu schützen und folglich sich für den Fall der eigenen Abwesenheit zu vergewissern, dass keine Umstände vorliegen, die dem Minderjährigen Schaden bringen könnten.

Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

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Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?

Gaststätten:

In der Regel machen die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar, auch unter Angabe der Altersgrenze. Es besteht keine spezifische Vorschrift, die eine Altersbeschränkung festlegt für den Besuch - alleine oder in Begleitung - von Lokalen des Gaststättenbereichs (Restaurants, Pizzerias, Fastfood Häusern, Steh-Cafés, Pubs). Im Allgemeinen besuchen die Heranwachsenden auch unbegleitet Fastfood Lokale, Pizzerias, Pubs, Coffee Shops.

Diskos:

Spricht man von Tanzsälen und Örtlichkeiten, wo Tanzunterricht erteilt wird, so verlangt der gesunde Menschenverstand für Letztere ein bestimmtes Zugangsalter. Jedenfalls aber gilt auch hier der Grundsatz, wonach die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar machen, auch unter Angabe der jeweiligen Altersgrenze.

Was Diskotheken anbelangt, so verbietet das Gesetz den Zutritt ohne Begleitung für Jugendliche unter 16 Jahren; tatsächlich kommt es aber vor, dass auch 14-Jährige eingelassen werden; die genaue Bestimmung liegt uns jedoch nicht vor.

Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?

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Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

Bars, Clubs:

In der Regel machen die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar, auch unter Angabe der Altersgrenze. Der Aufenthalt in Nachtklubs und Nachtlokalen ist für Jugendliche unter 16 Jahren verboten; vor allem am Wochenende besuchen die jungen Leute in den frühen Abendstunden (17-20 Uhr) oder am späteren Abend (21-23 Uhr)  Kinos, Pubs, Pizzerias und Theater.

Jugendgefährdende Orte:

Vorausgeschickt wird, dass man sich auf öffentliche Orte im Freien bezieht, wie Parks, die von zwielichtigen Händlern, Prostituierten etc. frequentiert werden, und dass der Begriff „gefährdend“ weitreichende Interpretationen und vielfältige Definitionen erlaubt; tatsächlich ist die Auflistung von „Orten“, die für die Jugend als gefährlich angesehen werden, einerseits lang und gleichzeitig reduktiv, wenn man sie auf Orte der Prostitution, der Gaunerwelt, des Drogenhandels oder ähnlicher Milieus begrenzt, wo doch auch viele andere Gegebenheiten eingeschlossen sein müssten wie z. B. die unmittelbare Nähe einer Bahnlinie, einer Straße, der Besuch auf Internet-Seiten, die Gesellschaft „falscher“ Freunde usw.

Gemäß dem gesunden Menschenverstand gilt das Prinzip des „Achtens auf Gefahren“, das die Erwachsenen aufgrund verschiedener Befugnis (als Eltern, Erzieher, gesellschaftliche Animateure, Reisebegleiter, Sporttrainer etc.) den ihrer Verantwortung unterstellten Minderjährigen einschärfen, wenn sie in einer Situation Gründe zu erkennen meinen, die Risiken oder Schäden herbeiführen können für die Gesundheit, für die körperliche Unversehrtheit, oder die das Erlernen von bzw. den Anreiz zu Verhaltensweisen fördern können, die mit den Wertvorstellungen und dem kulturellen Hintergrund der Zugehörigkeitsfamilie nicht vereinbar sind. Dieses Kriterium verbindet sich im Übrigen mit dem der Einschätzung des Grades der Eigenständigkeit, den man den Kindern und Jugendlichen zuerkennt. Im Allgemeinen tendiert man dahin, mit zunehmendem Alter größere Bewegungsfreiheit zu gewähren und mehr Urteilsfähigkeit vorauszusetzen.

Spielhallen:

Die italienische Ordnung verbietet das Glücksspiel in allen seinen Formen nach Art. 718 des Strafgesetzbuchs und die Spielkasinos sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.
Gemäß Art. 110, Absatz 8, der Königlichen Verordnung Nr. 773 vom 18. Juni 1931*, Genehmigung des Einheitstextes der Gesetze für öffentliche Sicherheit, ist der Gebrauch von Apparaten und Vorrichtungen laut Absatz 6 (1) den Minderjährigen unter 18 Jahren untersagt. Spielkasinos sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich. Es gibt öffentliche Spielsäle mit Videospielen für Jugendliche, für die der Eintritt ab 14 Jahren erlaubt ist, wobei jedoch die Kontrolle dem Geschäftsführer der Spielstätte überlassen ist.

Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

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Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

Der Konsum und Erwerb von Alkohol ist seit dem 13.09.2012 erst ab 18 Jahren gestattet. Mit der Gesetztesänderung traten außerdem Geldbußen bis zu 2000 € für Verstöße in Kraft.

► Legge 08 novembre 2012, n. 189 

(Quelle: http://www.salute.gov.it/alcol/newsAlcol.jsp?id=2297&menu=inevidenza&lingua=italiano)

Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

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Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?

Laut Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 2029 vom 11. November 1963, Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 161 vom 21. April 1962 über die Prüfung von Filmen und Theaterstücken, sind die filmischen und theatralischen Werke als für Minderjährige verboten anzusehen, die - obzwar sie keine Verletzung der guten Sitten darstellen (nach Art. 6 des Gesetzes) -  vulgäre Bemerkungen oder Gesten enthalten, amoralischen Verhaltensweisen gegenüber nachsichtig sind, erotische oder gewalttätige Szenen mit Menschen oder Tieren zeigen, oder auch Szenen über chirurgische Eingriffe oder hypnotische und mediumistische Phänomene, wenn diese in besonders eindringlicher Form gebracht werden; ferner Filme und Theaterstücke, die Hass oder Rachegefühle anstacheln oder Verbrechen in einer Weise darbieten, dass zur Nachahmung oder zum Freitod in suggestiver Form verleitet wird. Es bestehen Zugangsbeschränkungen für die Projektion und das Ansehen von Filmen und Theaterarbeiten für Jugendliche unter 14 und unter 18 Jahren auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 161 vom 21. April 1962, Prüfung von Filmen und Theaterstücken sowie nachfolgender Änderungen (Gesetzesdekret Nr. 3 vom 8. Januar 1998). Diese Beschränkungen werden von Mal zu Mal von einer Ad-hoc- Kommission bestimmt, welche die sog. Zensurtätigkeit ausübt.

Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?

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Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?

Der Konsum und Erwerb von Tabak ist seit dem 13.09.2012 erst ab 18 Jahren gestattet. Mit der Gesetztesänderung traten außerdem Geldbußen bis zu 2000 € für Verstöße in Kraft.

► Legge 08 novembre 2012 , n. 189 

(Quelle: http://www.salute.gov.it/alcol/newsAlcol.jspid=2297&menu=inevidenza&lingua=italiano)

Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?

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Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?

Es liegen noch  keine Informationen vor.

Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?

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Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?

Nach der italienischen Rechtsordnung werden als Waffen angesehen: Schusswaffen und alle anderen, deren natürliche Bestimmung der tätliche Angriff auf eine Person ist, ferner alle für Verletzungen geeigneten Instrumente, Sprengstoffe, Tränen-  und Giftgase, Bomben und jegliches Gerät oder Behältnis, das mit explosivem Material und Erstickungs- oder Tränengas gefüllt ist, s. Artikel 585 und 704 des Strafgesetzbuches. Laut Königlicher Verordnung Nr. 773 vom 18. Juni 1931, Genehmigung des Einheitstextes der Gesetze für öffentliche Sicherheit, Art. 44, kann der Waffenschein einem nicht aus der väterlichen Gewalt entlassenen Minderjährigen nicht erteilt werden. Der Präfekt ist jedoch berechtigt, den Waffenschein für die lange Feuerwaffe, allein zu Jagdzwecken, dem Minderjährigen zu erteilen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten oder dessen, der die gesetzliche Vormundschaft ausübt, vorlegt und den Beweis erbringt, im Umgang mit der Waffe erfahren zu sein.

Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?

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Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?

Verboten sind sexuelle Beziehungen und Kontakte zwischen Erwachsenen und Minderjährigen unter 14 oder 16 Jahren. Zugelassen sind sexuelle Beziehungen unter Minderjährigen, sofern der Altersunterschied zwischen den  beiden Personen keine 3 Jahre beträgt und jedenfalls vorausgesetzt, dass keiner der beiden unter 13 Jahre alt ist, s. Art. 609 quater des Strafgesetzbuches.

Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?

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Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

Das Mindestalter für die Arbeitsaufnahme ist 15 Jahre, zusammenfallend mit dem Ende der Schulpflicht; diese Grenze wird in besonderen Fällen auf 16 Jahre angehoben, wie vorgesehen in Art. 3 des Gesetzes Nr. 977 vom 17.Oktober 1967 Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche.

Für ausländische Jugendliche gilt derselbe Grundsatz, vorbehaltlich der Notwendigkeit, ihren Aufenthalt im Staatsgebiet unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zu regeln. Es besteht die Möglichkeit, Erfahrungen in „Arbeits-Camps“ ohne Bezahlung zu machen, die von den Vereinigungen der Freiwilligendienste organisiert werden.

Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

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An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?

Im Falle von Verletzungen der Jugendschutzvorschriften kann man sich für eine Anzeigeerstattung an die Polizeiorgane wenden wie z.B. an die Carabinieri, an die Staatspolizei, die ein eigenes Büro für Angelegenheiten Minderjähriger bei den Polizeipräsidien der Provinzen unterhält sowie an die Gemeindepolizei.

Für Probleme im Zusammenhang mit Beziehungsschwierigkeiten, Probleme psychologischer oder sozialer Natur kann man sich an den Sozialdienst wenden, der in jeder Gemeinde besteht oder bei jeder örtlichen soziosanitären Bezirksvertretung der lokalen Gesundheitseinheiten.

Um einen Ansprechpartner in solchen Fragen zu finden, ist auch eine nationale öffentliche Telefonleitung geschaltet, die Meldungen über familiäre Probleme verbunden mit Misshandlungen und sexuellem Missbrauch entgegennimmt (die Rufnummer ist die 114); ebenso bestehen Telefonleitungen im Rahmen des Vereinswesens, darunter das „Hellblaue Telefon“ (Telefono Azzurro).

An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?

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Hilfreiche Internetadressen

Es liegen noch  keine Informationen vor.

Hilfreiche Internetadressen

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Weitere Informationen

Keine

Quellen:
Italienische Botschaft Berlin, Abteilung für Soziales, 2012

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