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Kinder- und Jugendschutz in Österreich

  1. Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?
  2. Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?
  3. Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?
  4. Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?
  5. Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?
  6. Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?
  7. Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?
  8. Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?
  9. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?
  10. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?
  11. Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?
  12. An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?
  13. Hilfreiche Internetadressen
  14. Weitere Informationen

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Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?

Der Jugendschutz ist in Österreich nicht einheitlich geregelt, sondern Sache der Bundesländer. Minderjährig ist jedoch, wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 12 öBGB). 
In der Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg findet sich eine weitere Differenzierung als Kind vor der Vollendung des 14. Lebensjahres. In Salzburg gelten Kinder als Personen vor der Vollendung des 12. Lebensjahrs. Im Burgenland, Niederösterreich und in Wien wird für unter 18-Jährige nur noch der Begriff Junge Menschen verwendet.

Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?

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Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

Personen unter 12 Jahren dürfen sich grundsätzlich bis 21 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten. 
Eine Person unter 14 Jahren darf sich grundsätzlich bis 23 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten. In Salzburg darf sich eine Person im Alter von 12 bis 14 Jahren ebenfalls bis 23 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten.
Die Ausnahme von beiden Regeln gilt in Oberösterreich. Eine Person unter 14 Jahren darf sich bis 22 Uhr ohne Begleitung auf öffentlichen Plätzen aufhalten, dies gilt auch für Personen unter 12 Jahren. 
Personen zwischen 14 und 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich bis 1 Uhr nachts ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten. In Oberösterreich darf sich eine Person derselben Altersgruppe bis 24 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Plätzen aufhalten.
Ab dem Alter von 16 Jahren gibt es keine Einschränkungen mehr. 
Alle eingeschränkten Zeiträume enden um 5 Uhr. Alle Zeiten bilden den gesetzlichen Rahmen. Der Erziehungsberechtigte kann die Zeit immer auf eine frühere Stunde verkürzen. Wenn ein Erziehungsberechtigter oder eine Person, die der Aufsicht vom Erziehungsberechtigten übernommen hat, eine Person unter 18 Jahren begleitet, gilt die angegebene Zeitspanne nicht. Über die angegebenen Zeiten hinaus kann eine Person sich in der Öffentlichkeit aufhalten, wenn ein wichtiger Grund wie der Weg zur Arbeit/Ausbildung vorliegt.

Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

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Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?

Innerhalb der Aufenthaltszeiten in öffentlichen Räumen ist die Anwesenheit in Gaststätten und Tanzveranstaltungen gestattet, solange die Veranstaltung nicht als verbotenes Lokal eingestuft ist (vgl. Nr. 4). Darunter fallen auch Buschenschenken und Gaststätten, solange keine entgegenstehende Regelung besteht.
Salzburg:
In Salzburg ist der Aufenthalt in Gaststättengewerben aller Art für Personen unter 16 Jahren untersagt, solange keine Aufsichtsperson anwesend ist. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Veranstaltungen. 
Tirol: 
In Tirol ist der Aufenthalt von Kindern unter 14 Jahren in Gaststätten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder aus anderem wichtigen Grund zulässig. Nach der Vollendung des 16. Lebensjahrs ist der Aufenthalt innerhalb der allgemeinen Ausgehzeiten (s.o.) zulässig.
 

Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?

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Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Lokalen nicht gestattet, die junge Menschen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wobei die einzelne Ausgestaltung je nach Bundesland abweichen kann.

Burgenland:
Im Burgenland ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten in denen etwa Prostitution, die Anbahnung von Prostitution, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen stattfindet, untersagt. Räumlichkeiten in denen alleinstehende Glücksspielautomaten aufgestellt sind, sind ebenfalls für Minderjährige unzugänglich zu halten.

Kärnten:
Der Besuch von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken ist untersagt. Der Zugang zu Spielautomaten ist für Kinder unter 14 Jahren nur mit einer Aufsichtsperson gestattet. Zu Glücksspielautomaten ist der Zugang unter 18 Jahren untersagt.

Niederösterreich:
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.

Oberösterreich:
Jugendlichen ist der Aufenthalt in Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben und in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen dienen untersagt. Zudem ist der Aufenthalt in Lokalen untersagt, die ausschließlich gebrannten Alkohol ausschenken.

Jugendlichen ist es verboten am Glücksspiel teilzunehmen oder sich an Orten aufzuhalten, an denen Glücksspiel durchgeführt wird. Der Aufenthalt in Wettbüros oder die Teilnahme an Wetten ist ebenfalls untersagt, ausgenommen sind davon Tombolas oder Warenausspielungen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gilt dieses Verbot nicht für die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotterie und Lotto.

Salzburg:
Der Besuch von Nachtlokalen aller Art und von Branntweinschenken ist untersagt. Auch der Aufenthalt an anderen jugendgefährdenden Orten z.B. Vornahme von Prostitution ist nicht gestattet. Die Teilnahme an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen ist untersagt. Ausgenommen davon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.

Der Aufenthalt in Räumlichkeiten in denen Geldspielapparate genutzt werden oder in denen um Geld gespielt wird (z.B. Wettbüros) ist untersagt. Mit dem Spiel darf erst begonnen werden, wenn der Minderjährige den Raum verlassen hat. Lokale Regelungen können auch den Aufenthalt für unzulässig erklären.

Steiermark:
Den Aufenthalt in Lokalen wie Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Gleiches gilt für Lokale, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden; solche die alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.

Der Aufenthalt für Minderjährige in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden ist nicht gestattet. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen untersagt, in denen sich Glücksspielautomaten befinden, außer es handelt sich um ein Gastgewerbe, welches dort tatsächlich ausgeübt wird.

Lokale Altersgrenzen oder Besuchszeiten für öffentliche Veranstaltungen können im Einzelfall ausgesprochen werden.

Tirol:
Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Räumlichkeiten mit Glücksspielautomaten und anderen jugendgefährdenden Orten ist Minderjährigen nicht gestattet.

Vorarlberg:
Minderjährige sind von Räumlichkeiten auszuschließen, wenn dort Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt wird. An Orten an denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt, abgeschlossen oder Wettkunden vermittelt werden ist der Zugang nicht gestattet. Wenn die Räumlichkeiten einen abgetrennten Teil bilden, ist der Zugang nur zu diesen Teilen untersagt.

Wien:
Im Wien ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten untersagt, in denen Prostitution, die Anbahnung von Prostitution, Peepshows, Swingerclubs angeboten werden. Darunter fallen auch Brantweinschenken und Wettbüros, soweit dort Geld, Sachwerte oder geldwerte Leistungen erlangt werden können. Ausgenommen davon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.

Vor der Vollendung des 14. Lebensjahrs ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt, in denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind oder Geld, Sachwerte oder sonstige geldwerte Leistungen erhalten werden können.

Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

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Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

Durch einheitliches Bundesrecht wird der Erwerb von nicht-destilliertem Alkohol wie Bier und Wein für Personen unter 16 Jahren untersagt. Der Verkauf von destilliertem Alkohol an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet.

Unter 16 Jahren ist der Konsum von Alkohol jeglicher Art nicht erlaubt. Zwischen 16 Jahren und 18 Jahren ist der Konsum von destilliertem Alkohol wie Cocktails oder Alkopops nicht gestattet.

 

Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

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Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?

Minderjährige dürfen alle Filme anschauen, die für ihre Altersgruppe zugelassen sind. Die Kinobetreiber informieren im Kino, den Kinoprogrammen sowie im Internet über die jeweilige Altersfreigabe. Der Gesetzgeber sieht folgende Altersfreigaben vor:
•    freigegeben ohne Altersbeschränkung
•    freigegeben ab 6 Jahren
•    freigegeben ab 12 Jahren
•    freigegeben ab 16 Jahren
•    keine Altersfreigabe (d.h. freigegeben ab 18 Jahren)
Die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten setzt die gesetzlichen Altersfreigaben nicht außer Kraft. Außerdem gilt die Einschränkung, dass der Film zu einer Zeit enden muss, in der dem Minderjährigen der Aufenthalt in der Öffentlichkeit gestattet ist (vgl. Nr. 2).
 

Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?

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Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?

Bundesrecht verbietet einheitlich den Konsum und Verkauf von Tabak oder ähnlichen Produkten an Personen unter 18 Jahren. Als ähnliche Produkte gelten unter anderem elektronische Zigaretten, Liquids, Kautabak. Dabei ist es egal, ob Nikotin enthalten ist oder nicht.

Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?

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Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?

Jugendlichen ist der Besuch in Internetcafés gestattet. Es gibt keine gesonderten Schutzmaßnahmen, sondern die Regierung verweist auf die Sensibilisierung vor jugendgefährdenden Inhalten durch die Eltern. 

Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?

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Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten. Das gilt auch für Hieb- und Stichwaffen (z.B. Messer) und Pfeffersprays. Mit behördlicher Genehmigung können Jugendliche ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Sportwaffe besitzen.
Softairwaffen und Paintball-Markierer gelten zwar nicht als Waffen nach dem Waffengesetz, dürfen aber an Jugendliche unter 18 nicht verkauft werden
 

Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?

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Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?

Für Jugendliche unter 14 Jahren ist der sexuelle Kontakt verboten, kann mangels Strafmündigkeit jedoch nicht bestraft werden.
Ist einer der beiden Jugendlichen unter 14 Jahren, macht sich ab einem bestimmten Altersunterschied die Ältere/der Ältere strafbar:
•    Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Partnerin/der jüngere Partner bereits 12 Jahre alt ist.
•    Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und die Jüngere/der Jüngere bereits 13 Jahre alt ist.
Sind beide Jugendlichen über 14 Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontakts, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt. Freiwilligkeit ist auch bei den oben angeführten Fällen und Beispielen notwendig, damit der sexuelle Kontakt straflos bleibt.
 

Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?

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Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

Um als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Ab dem 15. Geburtstag
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

Für Jugendliche aus den EU-Ländern gibt es keine Beschränkungen am Arbeitsmarkt. Jugendliche aus nicht EU-Ländern brauchen eine Beschäftigungsbewilligung.

Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

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An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?

Deutsche Botschaft in Österreich (Rechts- und Konsularabteilung)
Adresse: Strohgasse 14c, 1030 Vienna
Telefon: +43 (0)1 711 54-123 / Fax: +43 (0)1 711 54-272
Kontakt: https://wien.diplo.de/at-de/botschaft/kontakt-formular
Webseite: https://wien.diplo.de/at-de

Bundeskanzleramt Österreich (Abteilung Jugendpolitik)
Sektion VI – Familie und Jugend
Telefon: +43 1 53115 -0
Kontakt: jugendpolitik@bka.gv.at 

Kinder- und Jugendanwaltschaft
Telefon: +49 (0)1 70 77 000
Kontakt:  post@jugendanwalt.wien.gv.at
Webseite: https://kja.at/ 

Burgenland (Mag. Christian Reumann):
Adresse:  Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Telefon: +43 (0) 57/600-2808
Kontakt: christian.reumann@bgld.gv.at 

Kärnten (Mag. Astrid Liebhauser):
Adresse:  Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt
Telefon: +43 (0) 50/536-57131
Kontakt: kija@ktn.gv.at 

Niederösterreich (Mag. Gabriela Peterschofsky-Orange):
Adresse:  Wienerstraße 54, 3109 St. Pölten
Telefon: +43 (0) 2742/90811
Kontakt: post.kija@noel.gv.at 

Oberösterreich (Mag. Christine Winkler-Kirchberger):
Adresse:  Energiestraße 2, 4021 Linz
Telefon: +43 (0) 732/7720-14001
Kontakt: kija@ooe.gv.at 

Salzburg (Dr. Andrea Holz-Dahrenstaedt):
Adresse:  Fasaneriestraße 35, 5020 Salzburg
Telefon: +43 (0) 662/430550
Kontakt: kija@salzburg.gv.at 

Steiermark (Mag. Denise Schiffrer-Barac):
Adresse:  Paulustorgasse 4/III, 8010 Graz
Telefon: +43 (0) 316/877-4921
Kontakt: kija@stmk.gv.at 

Tirol (Mag. Elisabeth Harasser):
Adresse:  Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
Telefon: + 43 (0) 512/508-3792
Kontakt: kija@stmk.gv.at 

Vorarlberg (Mag. Christian Netzer):
Adresse:  Schießstätte 12, 6800 Feldkirch
Telefon: + 43 (0) 5522/84900
Kontakt: kija@vorarlberg.at 
 
Wien (DSA Dunja Gharwal, Ercan Nick Nafs):
Adresse:  Alserbachstraße 18, 1090 Wien
Telefon: + 43 (0) 1/70 77 000
Kontakt: post@jugendanwalt.wien.gv.at 

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Hilfreiche Internetadressen

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Weitere Informationen

In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Der Jugendschutz ist hinsichtlich der Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit der Länder (Art. 15 der Österreichischen Bundesverfassung). Die Angelegenheiten des Jugendschutzes werden daher von den Ämtern der Landesregierungen und den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen. Der Jugendschutz ist in den Jugendschutzgesetzen der Länder geregelt. Gesetzestexte der Jugendschutzgesetze der Länder können im Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes unter www.bka.gv.at nachgelesen werden. Es gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, wonach immer das Gesetz jenes Bundeslandes zur Anwendung kommt, in dem der Jugendliche sich gerade aufhält.

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