Bis 12 Jahren gelten Personen als Kinder.
Jugendliche sind Personen bis 18 Jahren.
Minderjährig sind Personen zwischen dem 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr (Artikel 121 Abs. 1 Strafgesetzbuch ).
Bis 12 Jahren gelten Personen als Kinder.
Jugendliche sind Personen bis 18 Jahren.
Minderjährig sind Personen zwischen dem 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr (Artikel 121 Abs. 1 Strafgesetzbuch ).
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es Kindern und Jugendlichen verbietet, sich an öffentlichen Plätzen aufzuhalten.
Gaststätten:
Es ist gesetztlich nicht verboten. Die Eltern dürfen entscheiden.
Diskos:
Sofern Minderjährige nicht von ihren Eltern oder erziehungsberechtigten Personen begleitet werden, ist für sie der Aufenthalt in Vergnügungsbetrieben verboten.
Bars, Clubs:
Der Eintritt und der Aufenthalt in Vergnügungsbetrieben und Bars ist für Minderjährige (<18) verboten (3730/2008 Act, art. 4).
Daher werden am Eingang von Nachtclubs oder Nachtbars Schilder angebracht, auf denen folgender Text steht: Der Eintritt und der Aufenthalt ist Personen unter 18 Jahren, die nicht von Eltern oder einem Vormund begleitet werden, verboten (Art.1 Abs. 1 S. a des Präsidialdekretes 36/1994, das auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 1 S. a und c und des Abs. 2 des Gesetzes 1481/1984 erlassen wurde).
Jugendgefährdende Orte:
Es gibt keine Regelung.
Spielhallen:
Glücksspiele sind generell verboten (Art. 4 des Königsdekrets 29/1971, das auf der Grundlage des Art. 5 des Gesetzes 630/1970 erlassen wurde).
Im Artikel 3 Abs. 10 des Gesetztes Gründung, Organisation, Betrieb, Kontrollprüfung von Kasinos und andere Bestimmungen ist geregelt, dass der Eintritt in Kasinos für eine Person, die das 23. Lebensjahr vollendet hat, erlaubt ist. Infolgedessen ist der Eintritt in Spielhallen für Kinder und Jugendliche verboten.
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es Kindern und Jugendlichen verbietet, alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Brandwein zu kaufen oder dieselben zu verzehren.
In öffentlichen Lokalen ist der Genuss alkoholischer Getränke jedoch für Minderjährige verboten. Daher werden am Eingang von öffentlichen Lokalen Schilder angebracht, auf denen in großen Buchstaben (folgender Text steht: Der Genuss von alkoholischen Getränken ist Personen unter 17 Jahren, die nicht von Eltern oder einem Vormund begleitet werden, verboten (Artikel 1 Abs. 1 S. b des Präsidialdekretes 36/1994, das auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 S. a und c, und des Abs. 2 des Gesetzes 1481/1984 erlassen wurde).
Der Jugendausschuss stuft jeden Film unter folgenden Kategorien ein (Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes 1597/1986 Schutz und Entwicklung der Filmkunst, Förderung der griechischen Filmproduktion und andere Bestimmungen):
a) Für Minderjährige geeignet
b) Eingeschränkt geeignet (ab 13)
c) Für Minderjährige ungeeignet (ab 17)
d) Für Minderjährige strikt ungeeignet.
Kindern und Personen unter 18 Jahren ist es nicht erlaubt in der Öffentlichkeit zu rauchen.
Der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist an Minderjährige und von Minderjährigen (3730/2008, Art.. 2) verboten.
Kinder und Jugendliche können Internetcafés besuchen.
Dabei ist das Spielen von unzulässigen Internetspielen und der Zugang zu unzumutbaren Internetseiten verboten (Art. 5 des Gesetzes 29/71 R.D., das durch die Gesetze 2206/1994 und 2515/1997 in Verbindung mit dem Gesetz 36/1994 P.D. Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen modifiziert wurde).
Minderjährigen ist es verboten Waffen oder andere Gegenstände, die im Art. 1 des Gesetzes 2168/1993 enthalten sind, zu tragen.
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist es erlaubt Messer zum Fischen zu besitzen. Minderjährige können ebenso unter kompetenter Beaufsichtigung in Schießständen und Sportschützenvereinen das Schießen üben (Art. 1 und 10 des Gesetzes 2168/1993).
Der Abschnitt 19 des Strafgesetzbuches (sexuelle Kriminalität und finanzielle Ausbeutung von Sexualität) bezieht auch Minderjährige mit ein. Unter Voraussetzung des Art. 26. Abs. 1 der griechischen Verfassung setzt das Gesetz 3625/2007 die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 1, 19 und 34) betreffend Kinderhandel, -prostitution und -pornografie in Kraft.
Zuständig sind das Ministerium für Beschäftigung, Sozialschutz, Migration und soziale Angelegenheiten sowie das Innenministerium.
Polizeiämter
Ämter für Minderjährige auf Zentralebene und regionaler Ebene
Ämter für die Bekämpfung des Menschenhandels (Antitrafficking) auf Zentralebene und regionaler Ebene
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
10675 Athen
Karaoli & Dimitriou 3
Postfach 1175, 10110 Athen
Tel.: 0030 210 7285111
Fax: 0030 210 7251205
Siehe auch: www.griechische-botschaft.de
Consulate:
Consulate General Salonika:
54100 Thessaloniki
Karolou Diehl 4a
POB 10515
phone: 0030 310 236315
fax: 0030 310 240393
Honorary Consulate:
71110 Heraklion/Crete
Zografou 7
POB 1083
phone: 0030 810 226288
fax: 0030 810 222141
73100 Chania/Crete
Daskalogianni 65
phone: 0030 8210 28114, 28115
fax: 0030 8210 28116
49100 Corfu
Guilfordstr. 57
phone: 0030 6610 31453
fax: 0030 6610 31450
85100 Rhodes
Parodos Isiodou 12
phone: 0030 2410 63730
fax: 0030 2410 63730
26221 Patras
Mesonos 98
phone: 0030 610 221943
fax: 0030 610 621076
83100 Samos
Themistoklis Sofoulis 73
phone: 0030 2730 27260
38110 Volos
Leoforos Dimitriados 251
POB 1030
phone: 0030 4210 25379 oder 0030 4210 28441
fax: 0030 4210 35012 (only for incidents 62766)
Keine
Quellen:
Griechische Polizei Abteilung für Generelle Polizeiliche Angelegenheiten, Referat 1 (12/2008) Innenministerium der Republik Griechenland (05/2009)