Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?
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Belgien

Gemäß Art. 1 Gesetz vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend [Übers. v. Verf.], ist für Kinder jeden Alters der Aufenthalt in Tanzbars oder Nachtclubs verboten. Für Diskotheken, Tanzbars und ähnliche Einrichtungen gilt das Mindestalter 16 Jahre.

Entsprechend dem Gesetz ist ihnen der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nicht gestattet. Minderjährige Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zu Einrichtungen, in denen sich Prostituierte aufhalten.

Auf föderaler Ebene ist der Zutritt zu Spielhallen und Casinos ab 21 Jahren erlaubt. Dies gilt auch für Wettspiele, die außerhalb von Spielhallen und/oder Casinos stattfinden.

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Bulgarien

Der Aufenthalt ist für Personen unter 18 Jahren  verboten.

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Dänemark

Bars und Diskotheken haben ihre eigenen Altersbegrenzungen, zum Beispiel 18 oder 21 Jahre. Für jugendgefährdende Orte gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.

Der Aufenthalt in Kasinos und Spielhallen ist ab 18 Jahren erlaubt.

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Deutschland

Nein ( §§ 4.3 sowie 6 und 8 JuSchG )

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Estland

Nachtbars, Nachtclubs:

Auch in diesem Fall können die Bestimmungen des § 23 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland auf Nachtbars, Nachtclubs etc. übertragen werden.

Zudem gibt es häufig eine Altersbeschränkung bis 21 Jahre.

Jugendgefährdende Orte:

(§ 2 Verbreitung und Ausstellung von Kunstwerken in spezialisierten Geschäftsstellen im Gesetz zur Regelung der Verbreitung von Werken, die Pornographie, Gewalt oder Misshandlung beinhalten [Übers. v. Verf.]):

(1) Die Anwesenheit von Minderjährigen in Geschäften, Kinos, Videotheken und an Orten und Stellen weiterer Geschäftssitze, die eine Lizenz für die Verbreitung oder Ausstellung von Werken mit pornografischen und gewalttätigen Inhalten besitzen, sind für Jugendliche verboten.

(2) An diesen Orten sollten sich Schilder mit der Aufschrift: „Für Minderjährige verboten“ befinden.


Spielhallen:

Entsprechend § 34 Gambling Act (§ 34 des Spielgesetzes [Übers. v. Verf.]), ist das Glücksspiel für Personen unter 21 Jahren verboten. Gemäß § 33 des Spielgesetzes dürfen Personen unter 21 Jahren nicht in Kasinos oder Spielhallen arbeiten.

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Finnland

Nachtbars, Nachtclubs:

Nach Alkoholilaki 1143/1993, § 24 (§ 24 Alkoholgesetz 1143/1993 [Übers. v. Verf.]), ist Personen unter 18 Jahren der Aufenthalt in Bars und Nachtclubs, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, nicht gestattet.

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.

Spielhallen:

Gemäß dem Arpajaislaki 1047/2001, § 15 (§ 15 Lotteriegesetz 1047/2001 [Übers. v. Verf.]), ist Personen unter 18 Jahren der Besuch öffentlicher Spielhallen verboten. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht an Spielautomaten spielen. Sollten sie von einem erwachsenen Familienmitglied begleitet werden, ist ihnen das Spielen erlaubt. Spielautomaten sollten an überwachten Plätzen aufgestellt werden (§ 16 Lotteriegesetz).

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Frankreich

Nachtbars, Clubs:

Der Besuch von Diskotheken ist in Frankreich für Minderjährige wenig reglementiert. Die französische Gesetzgebung bzgl. Diskotheken beschäftigt sich hauptsächlich mit Fragen, die mit Lärmbelästigung zusammenhängen. Die Regelungen des Art. 85 des Gesetzes betreffend der Bekämpfung von Tabakabhängigkeit und Alkoholismus sind jedoch auch auf Diskotheken anwendbar. So verbietet der Art. 85 Minderjährigen ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person den Besuch von Ausschankstellen. Diese Bezeichnung passt auch auf Diskotheken. Somit ist auch Art. 3342-3 der Gesetzgebung zum öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich Nachtbars, Nachtclubs und Tanzveranstaltungen anwendbar. In der Regel erhalten daher Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zutritt.

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt in Frankreich keine Orte, an denen Prostitution erlaubt ist, oder Orte, an denen diesbezüglich spezifische Dekrete vorliegen.

Allerdings gibt es gemäß Art. 99 des Gesetzes Nr. 87-588 vom 30.Juli 1987 über spezifische Maßnahmen der sozialen Ordnung spezifische Rechtsvorschriften für die Orte, an denen sich Geschäfte befinden, die pornografisches Material verkaufen: Sie müssen sich mind. in 200 m Entfernung von Schulen befinden. Der Aufenthalt ist für Minderjährige in diesen Geschäften verboten.

Spielhallen:

Glücksspiel ist für Minderjährige verboten. Gemäß Art. 14 Dekret Nr. 59-1489 vom 22. Dezember 1959 bezüglich Vorschriften über das Spielen in Kasinos in See- und Thermalbäder sowie Kurorten, ist Minderjährigen der Aufenthalt in Spielhallen nicht gestattet. Entsprechend Verordnung Nr. 85-390 vom 1. April 1985 über die Organisation und den Betrieb von Sportwetten dürfen Minderjährige nicht an Sportwetten teilnehmen. Ebenso ist ihnen gemäß Dekret Nr. 78-1067 vom 9. November 1978 über die Organisation und den Betrieb on loterie nationale und loto national das Lottospiel verboten.

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Großbritannien

Bars, Clubs, Diskotheken:

In der Regel ist es ab 16 Jahren erlaubt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über den Konsum und Erwerb von Alkohol haben jedoch einige Bars und Diskotheken eigene Altersbeschränkungen, zum Beispiel ab 18 oder 21 Jahren.

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit von Kindern auf derartigen Plätzen, wenngleich sie oft von der Polizei befragt werden. Das Innenministerium hat ein Gesetz konzipiert, dass Kommunalbehörden erlaubt, Ausgangssperren für Kinder, vor allem unter 10 Jahren auszusprechen, um diese zu schützen. Dies gilt insbesondere in Bereichen, wo Kinder in Schwierigkeiten geraten könnten. Die neue Gesetzgebung in sections 48 und 49 des „Criminal Justice and Police Act 2001“ (§ 48 und 49 Strafrechtspflege und Polizeigesetz [Übers. v. Verf.]) hebt die Altersgrenze für Kinder, die einem örtlichen Ausgangsverbot für Kinder unterworfen werden können, auf 15 Jahre an und gestattet sowohl der Polizei als auch den kommunalen Behörden, ein örtliches Ausgangsverbot für Kinder zu beantragen.

Spielhallen:

Ab 18 Jahren ist ihnen der Aufenthalt erlaubt.

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Griechenland

Bars, Clubs:

Der Eintritt und der Aufenthalt in Vergnügungsbetrieben und Bars ist für Minderjährige (<18) verboten (3730/2008 Act, art. 4).

Daher werden am Eingang von Nachtclubs oder Nachtbars Schilder angebracht, auf denen folgender Text steht: Der Eintritt und der Aufenthalt ist Personen unter 18 Jahren, die nicht von Eltern oder einem Vormund begleitet werden, verboten (Art.1 Abs. 1 S. a des Präsidialdekretes 36/1994, das auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 1 S. a und c und des Abs. 2 des Gesetzes 1481/1984 erlassen wurde).

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine Regelung.

Spielhallen:

Glücksspiele sind generell verboten (Art. 4 des Königsdekrets 29/1971, das auf der Grundlage des Art. 5 des Gesetzes 630/1970 erlassen wurde).

Im Artikel 3 Abs. 10 des Gesetztes Gründung, Organisation, Betrieb, Kontrollprüfung von Kasinos und andere Bestimmungen ist geregelt, dass der Eintritt in Kasinos für eine Person, die das 23. Lebensjahr vollendet hat, erlaubt ist. Infolgedessen ist der Eintritt in Spielhallen für Kinder und Jugendliche verboten.

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Irland

Bars, Clubs:

Die Betreiber haben meistens ihre eigenen Zutrittsbestimmungen (Bsp. ab 18 Jahren).

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.

Spielhallen:

Das Wettgesetz von 1931 verbietet Wetten mit Personen unter 18 Jahren. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die Kindern den Zutritt zu Spielhallen verbietet. Die Besitzer legen häufig ihre eigenen Zutrittsbestimmungen (das heißt nur Personen über 18 Jahren) fest.

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Italien

Bars, Clubs:

In der Regel machen die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar, auch unter Angabe der Altersgrenze. Der Aufenthalt in Nachtklubs und Nachtlokalen ist für Jugendliche unter 16 Jahren verboten; vor allem am Wochenende besuchen die jungen Leute in den frühen Abendstunden (17-20 Uhr) oder am späteren Abend (21-23 Uhr)  Kinos, Pubs, Pizzerias und Theater.

Jugendgefährdende Orte:

Vorausgeschickt wird, dass man sich auf öffentliche Orte im Freien bezieht, wie Parks, die von zwielichtigen Händlern, Prostituierten etc. frequentiert werden, und dass der Begriff „gefährdend“ weitreichende Interpretationen und vielfältige Definitionen erlaubt; tatsächlich ist die Auflistung von „Orten“, die für die Jugend als gefährlich angesehen werden, einerseits lang und gleichzeitig reduktiv, wenn man sie auf Orte der Prostitution, der Gaunerwelt, des Drogenhandels oder ähnlicher Milieus begrenzt, wo doch auch viele andere Gegebenheiten eingeschlossen sein müssten wie z. B. die unmittelbare Nähe einer Bahnlinie, einer Straße, der Besuch auf Internet-Seiten, die Gesellschaft „falscher“ Freunde usw.

Gemäß dem gesunden Menschenverstand gilt das Prinzip des „Achtens auf Gefahren“, das die Erwachsenen aufgrund verschiedener Befugnis (als Eltern, Erzieher, gesellschaftliche Animateure, Reisebegleiter, Sporttrainer etc.) den ihrer Verantwortung unterstellten Minderjährigen einschärfen, wenn sie in einer Situation Gründe zu erkennen meinen, die Risiken oder Schäden herbeiführen können für die Gesundheit, für die körperliche Unversehrtheit, oder die das Erlernen von bzw. den Anreiz zu Verhaltensweisen fördern können, die mit den Wertvorstellungen und dem kulturellen Hintergrund der Zugehörigkeitsfamilie nicht vereinbar sind. Dieses Kriterium verbindet sich im Übrigen mit dem der Einschätzung des Grades der Eigenständigkeit, den man den Kindern und Jugendlichen zuerkennt. Im Allgemeinen tendiert man dahin, mit zunehmendem Alter größere Bewegungsfreiheit zu gewähren und mehr Urteilsfähigkeit vorauszusetzen.

Spielhallen:

Die italienische Ordnung verbietet das Glücksspiel in allen seinen Formen nach Art. 718 des Strafgesetzbuchs und die Spielkasinos sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich.
Gemäß Art. 110, Absatz 8, der Königlichen Verordnung Nr. 773 vom 18. Juni 1931*, Genehmigung des Einheitstextes der Gesetze für öffentliche Sicherheit, ist der Gebrauch von Apparaten und Vorrichtungen laut Absatz 6 (1) den Minderjährigen unter 18 Jahren untersagt. Spielkasinos sind für Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich. Es gibt öffentliche Spielsäle mit Videospielen für Jugendliche, für die der Eintritt ab 14 Jahren erlaubt ist, wobei jedoch die Kontrolle dem Geschäftsführer der Spielstätte überlassen ist.

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Kroatien

Besuche von Kindern in Vergnügungsstätten sind durch das Recht und die Pflicht der Eltern eingeschränkt, einem Kind unter sechzehn Jahren zu verbieten, ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener, denen es vertraut, nachts auszugehen (siehe die Antwort unter 2).

Der Besuch von Casinos ist nur Erwachsenen erlaubt, die sich dort ausweisen müssen.

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Lettland

Bars, Clubs:

Es gibt keine spezifische Regelung über den Aufenthalt in Nachtclubs, Bars oder ähnlichen Vergnügungseinrichtungen. Darüber hinaus gilt jedoch ein Alkoholverbot für Personen unter 18 Jahren.


Jugendgefährdende Orte:

Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt an Orten, an denen sich Prostituierte aufhalten (Bsp. Vergnügungsvierteln) verboten. Entsprechend lettischer Rechtsvorschriften dürfen erotische Einrichtungen von außen nicht ersichtlich sein (keine Werbung).

Zudem gibt es keine strenge Definition über sogenannte gefährdende Orte für Jugendliche. Die Vorstellung darüber, welche Plätze eine Gefahr für Jugendliche darstellen, lässt sich aus verschiedenen Gesetzen herleiten. Eine Bestimmung im bürgerlichen Recht besagt, dass Gegenstände (auch im Sinne von Plätzen), die grausames und gewalttätiges Verhalten fördern, erotische und pornografische Illustrationen beinhalten und die eine Gefahr für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen, für diese unzugänglich bleiben (unabhängig von der Darstellungsform). Dies gilt somit auch für Vorführungen und Einrichtungen (§ 50 Kinderrechtsschutzgesetz).


Spielhallen:

Entsprechend Law On Lotteries and Gambling, Section 21 para 9 (§ 21 Abs. 9 Glücksspielgesetz [Übers. v. Verf.]), hat ein Kind keinen Zugang zu Spielhallen und darf auch nicht an Glücksspielen teilnehmen.

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Litauen

Bars, Clubs:

Personen ab 21 Jahren dürfen sich in Nachtclubs aufhalten. In einigen Orten ist dies bereits ab 18 Jahren möglich.

Jugendgefährdende Orte:

Niemandem ist es gestattet, sich an gefährdenden Orten aufzuhalten. Als gefährliche Orte gelten solche, die Menschen aus Gruppen höheren Risikos frequentieren (Kriminelle, Drogen-Dealer etc.).

Spielhallen:

Personen ab 21 Jahren dürfen Kasions besuchen.

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Luxemburg

Clubs, Bars:

Vergleiche jugendgefährdende Orte oder Gaststätten. 

Jugendgefährdende Orte:

Das Strafgesetzbuch (Code pénal) bestraft Handlungen, welche im Zusammenhang mit Prostitution oder Pornographie stehen. Diese Handlungen werden härter bestraft, wenn Minderjährige direkt oder indirekt betroffen sind (Artikel 379, 384, 385 bis StGB). Die Konvention des Europarates (von 25-26 Oktober 2007, sowie das Protokoll der UNO betreffend den Handel von Kinder, Kinderprostitution und Pornographie), wurde 2011 umgesetzt und geht tiefer in Details. Diese sind im Strafgesetzbuch genauer formuliert.

Für den Fall, dass Minderjährige sich oben genannten Handlungen hingeben, oder im Fall wo die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht mehr nachkommen, kann der Jugendrichter eine der Schutzmaßnahmen,  welche im Jugendschutzgesetz vorgesehen sind, ergreifen. 

Aus diesen Texten kann auch abgeleitet werden, dass der Aufenthalt von Minderjährigen an jugendgefährdenden Orten nicht gern gesehen ist.

Spielhallen:

Minderjährigen ist der Besuch öffentlicher Spielhallen untersagt.

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Malta

Bars, Clubs:

Das Zutrittsalter zu Vergnügungsorten, einem Tanzsaal, einer Disko oder einem Tanztheater (das letztere ist davon ausgeschlossen, wenn der Tanz auf der Bühne von einem sitzenden Publikum betrachtet wird) ist 16 Jahre, so dass jüngere Personen dort nicht hinein dürfen. Hinzu kommt, dass Personen ab 16 Jahren sich dem Besitzer gegenüber ausweisen müssen.

Im Falle von Orten (Bars) etc. mit einer Lizenz zum Verkauf von Wein und Alkohol/Branntwein, dürfen Minderjährige sich nicht dort aufhalten oder draußen herumlungern. (Zusatzgesetzgebung 10/09 und Kap. 10, § 185 A)

Kinder jeden Alters dürfen sich in Begleitung ihrer Eltern oder eines Vormundes (je nach Fall) in Restaurants aufhalten. 

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine offizielle Definition solcher Orte. 

Spielhallen:

In den Regelungen für Spielautomaten (Amusement Machines (Restriction) Regulations) gibt es keine Altersbegrenzungen für die Benutzung dieser, so dass es Kindern nicht verboten ist, öffentliche Spielhallen aufzusuchen und die besagten Automaten zu benutzen. Jedoch ist es wichtig, die Definition von Spielautomaten in Betracht zu ziehen. Das sind: ”jede Art von Spielautomaten, die durch Einwerfen einer/mehrerer Münzen oder Jetons in Gang gesetzt werden und von dem ein erfolgreicher Spieler weder einen Vorteil/Nutzen (benefit) empfängt, noch wird ihm durch die automatische Handlung des Automaten eine andere Möglichkeit geboten als das Spiel erneut zu spielen ohne Einwurf einer weiteren Münze oder Jetons und schließt Automaten mit ein, die unter den Namen „kiddie ride machines”, Musikboxen und öffentliche „soccer tables“ bekannt sind.“

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Niederlande

Kindern unter 16 Jahren ist es verboten sich ohne die Begleitung eines Erwachsenen in Nachclubs oder Bars oder Casinos aufzuhalten. Ab 16 Jahren ist der Zugang unter Einschränkungen möglich, obwohl viele dieser Einrichtungen, die Alkohol ausschenken,  höhere Altersbeschränkungen verordnen (meistens ab 18 oder 21 Jahre). Diese Regelungen gelten auch für die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen.

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Österreich

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Lokalen nicht gestattet, die junge Menschen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wobei die einzelne Ausgestaltung je nach Bundesland abweichen kann.

Burgenland:
Im Burgenland ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten in denen etwa Prostitution, die Anbahnung von Prostitution, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen stattfindet, untersagt. Räumlichkeiten in denen alleinstehende Glücksspielautomaten aufgestellt sind, sind ebenfalls für Minderjährige unzugänglich zu halten.

Kärnten:
Der Besuch von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken ist untersagt. Der Zugang zu Spielautomaten ist für Kinder unter 14 Jahren nur mit einer Aufsichtsperson gestattet. Zu Glücksspielautomaten ist der Zugang unter 18 Jahren untersagt.

Niederösterreich:
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.

Oberösterreich:
Jugendlichen ist der Aufenthalt in Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben und in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen dienen untersagt. Zudem ist der Aufenthalt in Lokalen untersagt, die ausschließlich gebrannten Alkohol ausschenken.

Jugendlichen ist es verboten am Glücksspiel teilzunehmen oder sich an Orten aufzuhalten, an denen Glücksspiel durchgeführt wird. Der Aufenthalt in Wettbüros oder die Teilnahme an Wetten ist ebenfalls untersagt, ausgenommen sind davon Tombolas oder Warenausspielungen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gilt dieses Verbot nicht für die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotterie und Lotto.

Salzburg:
Der Besuch von Nachtlokalen aller Art und von Branntweinschenken ist untersagt. Auch der Aufenthalt an anderen jugendgefährdenden Orten z.B. Vornahme von Prostitution ist nicht gestattet. Die Teilnahme an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen ist untersagt. Ausgenommen davon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.

Der Aufenthalt in Räumlichkeiten in denen Geldspielapparate genutzt werden oder in denen um Geld gespielt wird (z.B. Wettbüros) ist untersagt. Mit dem Spiel darf erst begonnen werden, wenn der Minderjährige den Raum verlassen hat. Lokale Regelungen können auch den Aufenthalt für unzulässig erklären.

Steiermark:
Den Aufenthalt in Lokalen wie Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Gleiches gilt für Lokale, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden; solche die alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.

Der Aufenthalt für Minderjährige in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden ist nicht gestattet. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen untersagt, in denen sich Glücksspielautomaten befinden, außer es handelt sich um ein Gastgewerbe, welches dort tatsächlich ausgeübt wird.

Lokale Altersgrenzen oder Besuchszeiten für öffentliche Veranstaltungen können im Einzelfall ausgesprochen werden.

Tirol:
Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Räumlichkeiten mit Glücksspielautomaten und anderen jugendgefährdenden Orten ist Minderjährigen nicht gestattet.

Vorarlberg:
Minderjährige sind von Räumlichkeiten auszuschließen, wenn dort Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt wird. An Orten an denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt, abgeschlossen oder Wettkunden vermittelt werden ist der Zugang nicht gestattet. Wenn die Räumlichkeiten einen abgetrennten Teil bilden, ist der Zugang nur zu diesen Teilen untersagt.

Wien:
Im Wien ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten untersagt, in denen Prostitution, die Anbahnung von Prostitution, Peepshows, Swingerclubs angeboten werden. Darunter fallen auch Brantweinschenken und Wettbüros, soweit dort Geld, Sachwerte oder geldwerte Leistungen erlangt werden können. Ausgenommen davon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.

Vor der Vollendung des 14. Lebensjahrs ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt, in denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind oder Geld, Sachwerte oder sonstige geldwerte Leistungen erhalten werden können.

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Polen

Bars, Clubs:

In Nachtbars, Nachtclubs und ähnlichen Vergnügungsbetrieben können sich nur volljährige Personen aufhalten. Nächtlicher Vergnügungsbetrieb ist für Volljährige bestimmt. Eltern (gesetzliche Aufsichtspersonen) haften für den Aufenthalt des Minderjährigen in Nachtlokalen und Discos.

 

Jugendgefährdende Orte:

Der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet. Das Gesetz zum Verfahren in Jugendangelegenheiten vom 26.10.1982 (Gesetzblatt aus dem Jahre 2002, Nr. 11, Ziff. 109) schreibt jedem Bürger die Pflicht vor, der Jugendgefährdung vorzubeugen und im Besonderen die Eltern oder die Aufsichtpflichtigen, die Schule, das Familiengericht bzw. die Polizei über die Umstände der Gefährdung des Minderjährigen in Kenntnis zu setzen und die Verstöße gegen das soziale Zusammenleben zu bezeugen.

Spielhallen:

Es liegen keine Informationen vor.

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Portugal

Clubs, Bars, Diskos:

Der Aufenthalt in Nachtbars oder Nachtclubs ist Kindern verboten. Der Eintritt in Diskotheken und vergleichbare Betriebe (Bars) sind Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt. Der Eintritt in Nachtclubs und vergleichbare Betriebe (z.B. Stripteaselokale) ist ab 18 Jahren erlaubt.

Jugendgefährdende Orte:

Der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orte ist für Kinder und Jugendlichen verboten. Als jugendgefährdend werden folgende Orte eingestuft: Nachtclubs, Stripteaselokale, Sexshops und Orte, an denen pornografische Filme gezeigt oder Peepshows veranstaltet werden. Ebenso eingeschlossen sind Bordelle und alle Orte, an denen Prostitution oder Sex ausgeübt wird, auch wenn dies in unbezahlter Form (Swingerclubs) stattfinden sollte.

Spielhallen:

Der Besuch von Kasinos und anderen Stätten, an den Glücksspiele stattfinden, sind für Kinder und Jugendliche verboten.

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Rumänien

Es liegen noch keine Informationen vor.

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Schweden

Nachtbars, Nachtclubs:

Es gibt keine Bestimmung, die es Kindern verbietet. Der Ausschank von Alkohol und das Rauchen sind beschränkt möglich. Die meisten Clubs haben ihre eigenen Regelungen bezüglich des Zuganges für Personen unter 18 Jahren. Dies gilt ebenso für den Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen.

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über gefährliche Orte.

Spielhallen:

Der Zutritt ist ab 20 Jahren erlaubt. Das Lotteriegesetz (1994:1000) sieht vor, dass Kinder von Wetten und Lotterien ausgeschlossen sind.

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Slowakei

Bars, Clubs, jugendgefährdende Orte:

Hier gelten die gleichen Regelungen wie für öffentliche Plätze und Gaststätten, das heißt die Städte und Kommunen legen mitunter eigene spezifische Regelungen fest.

 

Spielhallen:

Zu Glücksspielen zählen a) Lotteriespiele, b) Glücksspiele in Kasinos, c) Gewinnspiele, d) Glückspielautomaten, e) Glückspiele, die durch eine technische Ausrüstung funktionieren bzw. direkt von den Spielern bedient werden oder mit Hilfe von Telekommuniationsgeräten oder Videospielen bearbeitet werden, f) Glücksspiele, die über das Internet betrieben werden, g) als Glücksspiele werden Spiele nicht angesehen, wenn sie die Voraussetzungen der vorstehenden Sätze a) bis f) nicht erfüllen.

Die Teilnahme an Glücksspielen ist für Personen unter 18 Jahren verboten. Durch Spielpausen der Betreiber (Operator-break game) wird realisiert, dass diese Personen nicht an Glücksspielen teilnehmen können. Die Spielpausen stellen quasi eine Aufsichtsermächtigung dar, innerhalb derer für die Zwecke des Spielens die Vorlage eines Personalausweises (Identifikation) erforderlich ist.

Wenn sie an einem Glücksspiel teilnehmen, wird der Betreiber dieses Glückspiels aufgefordert Kontrollen im Spielclub oder Kasino, entsprechend den gesetzlichen Betriebsvorschriften im Bereich Spiel, durchzuführen.

Es ist verboten Spielgeräte oder technische Anlagen, die zum Spielen durch einen Spieler direkt oder mit Hilfe von Videospielen verwendet werden, in Schulen, sozialen Diensten für Kinder- und Jugendliche, Jugendherbergen, medizinische Einrichtungen und Gebäude der staatlichen Behörden aufzustellen oder zu betreiben. Zudem müssen die genannten Spielgeräte und Anlagen in einem Abstand von 200 m von Schulen, sozialen Dienstleistungen, schulischen Einrichtungen und Kinder- und Jugendherbergen aufgestellt bzw. betrieben werden.

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Slowenien

Bars, Clubs:

Es ist Kindern unter 16 Jahren verboten, sich zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr ohne die Begleitung der Eltern, Pflegevater oder -mutter oder weiterer erziehungsberechtigter Personen, in einem Nachtclub, einer Bar oder ähnlichen Lokalitäten der Unterhaltungszene, bei Konzerten, Shows oder anderen Aufführungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, aufzuhalten.

Diese Beschränkung ist nicht gültig, wenn ausschließlich nicht-alkoholische Getränke serviert werden.

Jugendgefährdende Orte:

Es gibt keine Plätze in der Republik von Slowenien, die als mehr oder weniger gefährlich im Vergleich zu anderen gelten können und es gibt keine Plätze, an denen Minderjährige nicht präsent sein sollten.

Spielhallen:

Der Zutritt zu Kasinos ist ab 18 Jahren erlaubt.

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Spanien

Nachtbars, Nachtclubs:

Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie zu Theatern, Nachtkinos und Fernsehsendungen während der Nachtzeit verboten. Kinder können ggf. Zutritt erhalten, wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden und nur wenn der Aufenthalt ihre physische, psychische und moralische Entwicklung nicht gefährdet.

Jugendgefährdende Orte:

Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nicht gestattet. Beispiele für gefährliche Orte, die in der spanischen Gesetzgebung festgelegt sind: Orte, an denen Drogen verteilt und konsumiert werden, Orte mit pornografischen oder gewaltsamen Aufführungen, Orte an denen sich Prostituierte aufhalten, Orte mit einem hohen Gesundheitsrisiko oder Spielhallen.


Öffentliche Spielhallen:

Der Besuch ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.

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Tschechien

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Eltern tragen die Verantwortung für ihre Kinder.

Spielhallen:

Junge Leute dürfen dem Glücksspiel ab 18 Jahren nachgehen. Eine Person, die es einer Person unter 18 Jahren ermöglicht zu spielen, begeht selbst eine Straftat durch Nichtanzeige.

Verletzung der Erziehung der Jugendlichen (§217 Strafgesetzbuch): Eine Handlung ist verfolgbar, die den Zugang einer Person, die das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, zu Spielautomaten ermöglicht und die mit derartiger Technik ausgestattet sind, die das Ergebnis des Spieles beeinflusst sowie die Möglichkeit bietet, einen Geldgewinn zu erzielen.

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Ungarn

Bars, Clubs:

Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen (bis 22:00 Uhr), jedoch legen die Betreiber von Vergnügungslokalen je nach Programm häufig eigene Regeln fest. Der Aufenthalt in einem Vergnügungslokal, das nach 22:00 Uhr öffnet, ist für Minderjährige nicht gestattet.

Jugendgefährdende Orte:

In einem Vergnügungslokal mit erotischen Programmen ist der Eintritt für Personen unter 18 Jahre verboten. In Ungarn gibt es keine bestimmten Orte für Prostitution und Bordelle.

Spielhallen:

In öffentlichen Spielhallen, in denen die Möglichkeit offeriert wird Geld zu gewinnen, ist die Anwesenheit von Kindern nicht gestattet. Ab 16 Jahren dürfen Kinder an Spielautomaten, die keine Geldgewinnmöglichkeit bieten, spielen. Der Aufenthalt in Kasinos ist für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.

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Zypern

Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbare Vergnügungsstätten: Der Aufenthalt ist ihnen ab 17 Jahren erlaubt.

Jugendgefährdende Orte:  Der Aufenthalt ist ihnen ab 18 Jahren erlaubt.

Spielhallen: Der Zutritt und Aufenthalt ist Personen ab 18 Jahren erlaubt.