Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Lokalen nicht gestattet, die junge Menschen wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wobei die einzelne Ausgestaltung je nach Bundesland abweichen kann.
Burgenland:
Im Burgenland ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten in denen etwa Prostitution, die Anbahnung von Prostitution, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen stattfindet, untersagt. Räumlichkeiten in denen alleinstehende Glücksspielautomaten aufgestellt sind, sind ebenfalls für Minderjährige unzugänglich zu halten.
Kärnten:
Der Besuch von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken ist untersagt. Der Zugang zu Spielautomaten ist für Kinder unter 14 Jahren nur mit einer Aufsichtsperson gestattet. Zu Glücksspielautomaten ist der Zugang unter 18 Jahren untersagt.
Niederösterreich:
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Spielhallen verboten. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Nachtlokalen und Wettbüros verboten.
Oberösterreich:
Jugendlichen ist der Aufenthalt in Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben und in Gebäuden, Wohnungen oder einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen dienen untersagt. Zudem ist der Aufenthalt in Lokalen untersagt, die ausschließlich gebrannten Alkohol ausschenken.
Jugendlichen ist es verboten am Glücksspiel teilzunehmen oder sich an Orten aufzuhalten, an denen Glücksspiel durchgeführt wird. Der Aufenthalt in Wettbüros oder die Teilnahme an Wetten ist ebenfalls untersagt, ausgenommen sind davon Tombolas oder Warenausspielungen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gilt dieses Verbot nicht für die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotterie und Lotto.
Salzburg:
Der Besuch von Nachtlokalen aller Art und von Branntweinschenken ist untersagt. Auch der Aufenthalt an anderen jugendgefährdenden Orten z.B. Vornahme von Prostitution ist nicht gestattet. Die Teilnahme an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen ist untersagt. Ausgenommen davon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.
Der Aufenthalt in Räumlichkeiten in denen Geldspielapparate genutzt werden oder in denen um Geld gespielt wird (z.B. Wettbüros) ist untersagt. Mit dem Spiel darf erst begonnen werden, wenn der Minderjährige den Raum verlassen hat. Lokale Regelungen können auch den Aufenthalt für unzulässig erklären.
Steiermark:
Den Aufenthalt in Lokalen wie Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Gleiches gilt für Lokale, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden; solche die alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.
Der Aufenthalt für Minderjährige in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden ist nicht gestattet. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der Aufenthalt in Räumen untersagt, in denen sich Glücksspielautomaten befinden, außer es handelt sich um ein Gastgewerbe, welches dort tatsächlich ausgeübt wird.
Lokale Altersgrenzen oder Besuchszeiten für öffentliche Veranstaltungen können im Einzelfall ausgesprochen werden.
Tirol:
Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Räumlichkeiten mit Glücksspielautomaten und anderen jugendgefährdenden Orten ist Minderjährigen nicht gestattet.
Vorarlberg:
Minderjährige sind von Räumlichkeiten auszuschließen, wenn dort Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt wird. An Orten an denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt, abgeschlossen oder Wettkunden vermittelt werden ist der Zugang nicht gestattet. Wenn die Räumlichkeiten einen abgetrennten Teil bilden, ist der Zugang nur zu diesen Teilen untersagt.
Wien:
Im Wien ist der Aufenthalt in Lokalen und Räumlichkeiten untersagt, in denen Prostitution, die Anbahnung von Prostitution, Peepshows, Swingerclubs angeboten werden. Darunter fallen auch Brantweinschenken und Wettbüros, soweit dort Geld, Sachwerte oder geldwerte Leistungen erlangt werden können. Ausgenommen davon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.
Vor der Vollendung des 14. Lebensjahrs ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt, in denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind oder Geld, Sachwerte oder sonstige geldwerte Leistungen erhalten werden können.