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Kinder- und Jugendschutz in Polen

  1. Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?
  2. Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?
  3. Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?
  4. Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?
  5. Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?
  6. Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?
  7. Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?
  8. Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?
  9. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?
  10. Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?
  11. Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?
  12. An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?
  13. Hilfreiche Internetadressen
  14. Weitere Informationen

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Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?

Als minderjährig gelten in Polen Personen von der Vollendung des 13. Lebensjahrs bis zu Ihrem 18. Lebensjahr. Ein Minderjähriger hat eine eingeschränkte Rechtsgeschäftsfähigkeit und unterliegt der elterlichen Aufsichtpflicht. (...)  Roznica maloletni nieletni.

Das Gesetz vom 26.10.1982 Verfahrensordnung bei Minderjährigen sieht als minderjährige Personen, die sich nach der Vollendung des 13. Lebensjahres und vor der Vollendung des 17. Lebensjahres strafbar gemacht haben. Eine Garantie für Kinderrechte ist vor allem das polnische Grundgesetz (Konstitution der Republik Polen) und die Kinderrechtskonvention aus dem Jahre 1989 (1991 durch Polen ratifiziert)

In Polen gibt es einen Ombudsmann/Fürsprecher für Kinderrechte.

Bis zu welchem Alter gilt man als Kind? Bis zu welchem Alter gilt man als Jugendlicher?

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Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

Gemäß Art. 43 der StVO vom 20.06.1997 dürfen Kinder bis einschließlich 7 Jahren die Straße nur in Begleitung von Personen nutzen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben (gilt nicht in dem Bereich, wo die Kinder wohnen).

Ob sich ein Kind an öffentlichen Plätzen ohne Begleitung von Erwachsenen befinden darf, entscheiden die Eltern (die gesetzlichen Aufsichtspersonen). Laut des Familien- und Betreuungsgesetzes vom 25.02.1964 (Gesetzblatt aus dem Jahre 1964 Nr. 9, Ziff. 59, mit späteren Änderungen) tragen die Eltern (die gesetzlichen Aufsichtspersonen) die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder. Das Kind unterliegt der Aufsichtspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit. Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasst im Besonderen: das Recht der Eltern zur Obhut über die Person und das Vermögen des Kindes. Sie soll so erfolgen, wie es das Wohl des Kindes und der Öffentlichkeit (gesellschaftliches Interesse) erfordert.

Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

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Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?

Restaurants:

Ob Kinder und Jugendliche sich in Gaststätten und Restaurants aufhalten dürfen, entscheiden die Eltern. Es gibt viele Gaststätten, deren Zielgruppe  Kinder und Jugendliche bilden.

Diskos:
Siehe Antwort zu jugendgefährdenden Orten.

Ist der Aufenthalt in Gaststätten und die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) Kindern und Jugendlichen gestattet?

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Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

Bars, Clubs:

In Nachtbars, Nachtclubs und ähnlichen Vergnügungsbetrieben können sich nur volljährige Personen aufhalten. Nächtlicher Vergnügungsbetrieb ist für Volljährige bestimmt. Eltern (gesetzliche Aufsichtspersonen) haften für den Aufenthalt des Minderjährigen in Nachtlokalen und Discos.

 

Jugendgefährdende Orte:

Der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet. Das Gesetz zum Verfahren in Jugendangelegenheiten vom 26.10.1982 (Gesetzblatt aus dem Jahre 2002, Nr. 11, Ziff. 109) schreibt jedem Bürger die Pflicht vor, der Jugendgefährdung vorzubeugen und im Besonderen die Eltern oder die Aufsichtpflichtigen, die Schule, das Familiengericht bzw. die Polizei über die Umstände der Gefährdung des Minderjährigen in Kenntnis zu setzen und die Verstöße gegen das soziale Zusammenleben zu bezeugen.

Spielhallen:

Es liegen keine Informationen vor.

Ist Kindern/Jugendl. der Aufenthalt in Nachtbars u. -clubs, vergleichbaren Vergnügungsbetrieben oder an jugendgefährdenden Orten (z.B. Drogenumschlagplätze, Aufenthaltsorte von Prostituierten) gestattet? Ist der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?

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Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

Das Gesetz vom 26.10.1982 über die Erziehung in Nüchternheit und Alkoholismusvorbeugung (Gesetzblatt aus dem Jahre 2002, Nr. 147. Position 1231) verbietet den Verkauf und Ausschank von Alkohol an Personen, die sich unter Alkoholeinfluss befinden oder das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Im Zweifelsfall, ob der Käufer volljährig ist,  darf der Verkäufer, oder die Alkohol ausschenkende Person, die Vorlage eines Dokuments zur Altersfeststellung verlangen.

Ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche oder der Verzehr durch Kinder und Jugendliche verboten?

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Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?

In Polen gelten Einschränkungen beim Kinobesuch. Diese Einschränkungen betreffen das Alter der Besucher und es gibt folgende Filmkategorien: ohne Einschränkungen, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren. Gemäß dem Gesetz über Kinokunst (Gesetzblatt aus dem Jahre 2003, Nr. 58, Position 513)  bestimmt der für Kulturangelegenheiten zuständige Minister die Tätigkeits- und Entwicklungsrichtung von Kinokunst und die Richtlinien für Filminstitutionen über Produktionsverfahren, Bearbeitung und Verleih.

Gibt es Beschränkungen beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?

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Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?

Das Gesetz vom 9.11.1995 über Gesundheitsschutz vor Folgen von Tabakkonsum (Gesetzblatt aus dem Jahre 1996 Nr. 10, Position 55) verbietet das Rauchen außerhalb von gesonderten und dementsprechend angepassten Räumen: d.h. in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Schulen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Betrieben und anderen öffentlichen Gebäuden sowie in einräumigen Gaststätten. Für die Umsetzung des Verbotes in den oben genannten Orten ist der Eigentümer oder der Betreiber zuständig.

Art. 6 Abs. 1 des oben genannten Gesetzes verbietet die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren. Der Verkauf von Tabakwaren ist in Gesundheitseinrichtungen, Schulen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen und Sporthallen verboten (ebenfalls verboten ist der Verkauf an Automaten und von Schachteln, die weniger als 20 Stück beinhalten).

Ebenfalls verboten ist Werbung für Tabakwaren, Tabakgegenstände und Produkte, die Tabakwaren oder Tabakgegenstände imitieren, sowie von Symbolen, die mit Tabakgenuss in Verbindung gesetzt werden können.

Ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet?

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Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?

Es liegen keine  Informationen vor.

Ist der Zugang zu Internet-Cafés Kindern und Jugendlichen gestattet? Wie werden Kinder und Jugendliche dort vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt?

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Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?

Die Regelungen zur Vergabe und Rücknahme von Waffenscheinen, zu Kauf, Lagerung, Verkauf, Deponierung von Waffen und Munition, der Durchfuhr durch das Gebiet der Republik Polen, der Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition sowie dem Waffenbesitz von Ausländern und dem Funktionieren von Schießständen sind im Waffen- und Munitionsgesetz vom 21.05.1999 festgelegt (Gesetzblatt,  Nr. 53, Ziff. 549 mit späteren Änderungen).

Art. 4 des oben genannten Gesetzes beinhaltet die Definitionen von Waffen und Munition. Im Art. 9 befindet sich eine Vorschrift, die besagt, dass man Schusswaffen und dazu passende Munition besitzen darf, wenn vorher ein Waffenschein von dem zuständigen Wojewodschaftskommandanten (Verwaltungsbezirkskommandanten) der Polizei ausgestellt wurde.

Im Art. 15 Abs. 1 Punkt 1 ist die Regel festgehalten, dass Personen unter 21 Jahren keinen Waffenschein erhalten können. Im Kapitel 3 dieses Gesetzes befinden sich Vorschriften, die Durch-, Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition bestimmen sowie die Problematik des Waffen- und Munitionsbesitzes durch Ausländer regeln. Auf Antrag einer Schule, einer Sportorganisation, des Polnischen Jägerbundes oder eines Verteidigungsvereins kann der Waffenschein auch Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine solche Waffe kann aber nur zu Sport- oder Jagdzwecken benutzt werden.

Welche Bestimmungen gibt es bezüglich des Mitführens von Messern, Kampfgeräten (Pfeil und Bogen, Degen etc.) und Waffen?

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Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?

Art. 200 § 1 des Strafgesetzbuches vom 6.6.1997 (Gesetzblatt aus dem Jahre 1997, Nr. 88, Ziff. 553) lautet: „Wer einen Minderjährigen, der jünger als  15 Jahre alt ist, zu Geschlechtsverkehr oder zu anderen sexuellen Handlungen zwingt, die er ausüben oder über sich ergehen lassen muss, unterliegt der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren“.

Welche Bestimmungen gibt es bezüglich sexueller Kontakte zu Jugendlichen?

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Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik – das für diese Frage zuständig ist – informiert, dass eine langfristige Anstellung von Kindern bis 16 Jahren gemäß Art. 65 Abs. 3 des Grundgesetzes verboten ist. Formen und Arten der zulässigen Anstellung werden durch das Gesetz bestimmt.

Das Arbeitsgesetzbuch regelt im Teil 9 die Fragen der Anstellung von jugendlichen Arbeitern (Art. 190 ff). Ein Jugendlicher ist, laut Arbeitsgesetzbuch, eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber das 18. Lebensjahr noch  nicht überschritten hat. Die Anstellung von Personen unter 16 Jahren ist verboten.

Gleichzeitig sollte betont werden, dass laut Arbeitsgesetzbuch eine Anstellung die Ausführung von Arbeit auf der Grundlage von Arbeitsvertrag, Berufung, Wahl, Ernennung ist (Art. 2). Diese Informationen umfassen deswegen Vorschriften bezüglich der Arbeit, die auf oben genannten Grundsätzen basiert, d. h. im Rahmen von einem Arbeitsverhältnis erfolgt. Vorschriften zur Arbeit auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen (z. B. Werkverträgen, Honorarverträgen) befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und für ihre Auslegung ist das Justizministerium zuständig.

Laut Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches dürfen nur Jugendliche angestellt werden, die das Gymnasium (Mittlere Reife) abgeschlossen haben und einen ärztlichen Bescheid vorlegen, dass diese Arbeitsart für sie nicht gesundheitsschädlich ist. Ein Jugendlicher, der keine berufliche Qualifikation besitzt, kann nur zum Zwecke der beruflichen Vorbereitung angestellt werden. Die Grundsätze und Bedingungen der beruflichen Vorbereitung und die Grundsätze der Vergütung der Jugendlichen in diesem Zeitraum sind in der Verordnung des Ministerrates über die Berufsvorbereitung der Jugendlichen und ihrer Vergütung vom 28.5.1996 festgelegt (Gesetzblatt Nr. 60, Position 278 mit Änderungen). Detaillierte Vorgehensweisen, wie Arbeitsverträge zur beruflichen Vorbereitung abgeschlossen und aufgelöst werden, bestimmen die Vorschriften der Art. 194-196.

Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz im ...

Arbeitsgesetzbuches. In Anbetracht des Zweckes, zu dem diese Ausarbeitung dienen soll, scheint es nicht notwendig, diese Vorschriften eingehender zu besprechen. Für die Zwecke dieser Ausarbeitung wesentlicher sind die Regelungen zur Anstellung von Jugendlichen zu anderen Zwecken als der beruflichen Vorbereitung.

Außer einer Anstellung zur beruflichen Vorbereitung gibt es im Arbeitsgesetzbuch die Möglichkeit, Jugendliche bei leichten Arbeiten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages einzustellen. Die Regeln für solche Arbeitsverhältnisse bestimmen der Artikel 200 und folgende des Arbeitsgesetzbuches. Gemäß diesen Vorschriften darf leichte Arbeit keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die psychische und körperliche Entwicklung des Jugendlichen darstellen. Sie darf ebenfalls das Nachgehen der Schulpflicht nicht behindern. Eine Auflistung leichter Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber nach der Einwilligung eines Arztes, der im arbeitsmedizinischen Dienst tätig ist. Diese Auflistung bedarf einer Bestätigung durch den zuständigen Arbeitsbeauftragten. Die Auflistung leichter Arbeiten darf nicht Arbeiten beinhalten, die durch die Verordnung des Ministerrates vom 1.12.1990 verboten wurden (Gesetzesblatt Nr. 85 Ziff. 5000 mit Änderungen). Die Auflistung von leichten Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber in der Arbeitsordnung. Der Arbeitgeber, der die Arbeitsordnung nicht beschließen muss, legt die Auflistung der leichten Arbeiten in einem gesonderten Rechtsakt fest. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen mit der Auflistung leichter Arbeiten vor seinem Arbeitsbeginn bekannt zu machen.

Gemäß Art. 200 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang und die zeitliche Einteilung der von dem Jugendlichen auszuführenden Arbeiten, der bei leichten Arbeiten angestellt wurde. Dabei müssen das wöchentliche Lernpensum, das aus dem Lehrplan herrührt, und der Schulstundenplan beibehalten werden. Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf während der Schulzeit nicht mehr als 12 Stunden pro Woche betragen. An Tagen, an denen er auch an Unterrichtseinheiten teilnimmt, darf das Arbeitspensum nicht grösser als 2 Stunden sein. Ein Jugendlicher darf während der Schulferien nicht mehr als 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche arbeiten. Der Jugendliche unter 16 Jahren darf nicht länger als 6 Stunden am Tag arbeiten. Die oben bestimmten Zeitspannen gelten auch in dem Falle, wenn der Jugendliche bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt ist. Bevor ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom Jugendlichen eine Erklärung über die Beschäftigung, bzw. Nicht-Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern einzuholen.

Alle jugendlichen Mitarbeiter, die leichte Arbeiten ausführen, unterliegen Voruntersu- chungen, bevor sie angestellt werden und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen während der Anstellung, unabhängig davon ob sie zum Zwecke der beruflichen Vorbereitung angestellt wurden oder aus einem anderen Grund.

Die Arbeitszeit des jugendlichen Angestellten ist in bestimmter Weise festgelegt. Die Arbeitszeit eines jugendlichen Arbeiters darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag betragen. Der Jugendliche darf weder Überstunden machen, noch nachts arbeiten. Als Nacht gilt für den Jugendlichen die Zeitspanne von 22:00 bis 6:00. Die Arbeitspause, in die auch die Nacht mit eingerechnet wird, darf ununterbrochen nicht kürzer als 14 Stunden sein. Dem Jugendlichen steht jede Woche das Recht auf 48 Stunden ununterbrochener Erholung zu, die den Sonntag einschließen sollte.

Am 1.1.2004 trat ein Gesetz vom 14.11.2003 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze in Kraft (Gesetzesblatt Nr. 213, Ziff. 1081), auf Grund derer ein Zusatzartikel 304 in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen wurde. Diese Vorschrift sieht Einschränkungen für die Kinderarbeit und Kindererwerbstätigkeit für Kinder bis einschließlich des 16. Lebensjahrs vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf Arbeiten und andere Erwerbstätigkeiten, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages stattfinden, also Arbeiten, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Im Sinne dieser Vorschrift ist es Kindern, bis sie das 16. Lebensjahr vollenden, erlaubt, ausschließlich für Träger zu arbeiten, die Tätigkeiten im Bereich Kultur, Sport, Werbung und Kunst ausführen. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Einwilligung von dem gesetzlichen Vertreter oder der Aufsichtsperson und dem Arbeitsbeauftragten einzuholen. Der zuständige Arbeitsbeauftragte stellt auf Antrag des im Gesetz bestimmten Trägers eine Genehmigung aus. Der Beauftragte kann die Ausstellung der Genehmigung verwei- gern, wenn das Nachgehen der Erwerbstätigkeit oder der Arbeit eine Gefahr für das Le- ben, die Gesundheit, die psychische und körperliche Entwicklung des Kindes darstellt oder die Schulpflicht verhindert wird.

Dem Antrag auf Genehmigung ist beizufügen:

·-  eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der Aufsichtsperson,

dass das Kind die Arbeit oder Erwerbstätigkeit ausüben darf,

·-  ein Gutachten der psychologisch-pädagogischen Beratungsstelle, in dem festgestellt

wird, dass es keine Einwände zur Ausführung der Arbeit oder Erwerbstätigkeit durch

das Kind gibt.

·-  ein ärztlicher Bescheid, der dem Kind erlaubt Arbeit oder Erwerbstätigkeit auszuüben.

Welche Beschränkungen gibt es, wenn ausländische Jugendliche kurzzeitig gegen Bezahlung arbeiten wollen, um ihre Reisekasse aufzubessern? Ab welchem Alter ist es ihnen gestattet zu arbeiten? Gibt es die Möglichkeit der sogenannten "Working Holiday"?

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An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?

Bei der Antwort auf diese Frage ist es wesentlich, welcher Art die Probleme sind, mit denen sich das Kind oder ein Minderjähriger an eine konkrete Institution wendet, um Hilfe zu bekommen.

Wenn es Probleme sind, die sich auf  Lebens-, Gesundheits- und Vermögensschutz vor unrechtmäßigen Angriffen beziehen oder andere Angelegenheiten, die zu den grundlegenden Polizeiaufgaben gehören (gemäß Art. 1 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 6.04.1990 [Gesetzesblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 7, Ziff. 58 mit späteren Änderungen]) sind die nächstliegende Polizeiwache, das Polizeipräsidium oder der sich in der Nähe des Geschehens befindende Polizist die zuständige Institution, an die man sich wenden sollte.

Wenn das Problem mit dem Überschreiten der Staatsgrenze zusammenhängt, d. h. der Kontrolle des Grenzverkehrs und den anderen Aufgaben des polnischen Grenzschut- zes, gemäß Art 1 Abs. 2 des Grenzschutzgesetzes vom 12.10.1990 (Gesetzesblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 171, Ziff. 1399 mit späteren Änderungen) dann ist ein Wachtturm, ein Grenzkontrollpunkt oder der sich in der Nähe befindende Grenzschutzbeamte die zuständige Institution, an die man sich wenden sollte.

Wenn die Probleme sich auf Hilfeleistung bei Bränden, Naturkatastrophen oder Besei- tigung von örtlichen Gefahren bzw. anderen grundlegenden Aufgaben der Staatlichen Feuerwehr beziehen (gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Staatliche Feuerwehr vom 24.09.1991 [Gesetzblatt aus dem Jahre 2002 Nr. 147. Ziff. 1230 mit späteren Änderun- gen), dann sollte man sich an die nächstliegende Feuerwehrwache wenden.

Darüber hinaus werden gemäß Art. 1 des Ausländergesetzes vom 13.06.2003 (Gesetzblatt Nr. 128, Ziff. 1175) Richtlinien und Voraussetzungen zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen, der Durchreise durch das Gebiet, dem Aufenthalt und der Ausreise von Ausländern sowie der Verfahrensweise und zur Festlegung von zuständigen Organen geregelt. Das zentrale Organ der Staatsverwaltung, gemäß Art. 141 des Auslän- dergesetzes, das für Repatriierungsangelegenheiten, für die Ein- und Ausreise, sowie den Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen, die Verleihung des Flüchtlingsstatus und die Asylgewährung, die Einwilligung für den geduldeten Aufenthalt und Gewährung vom zeitlich begrenzten Schutz sowie den mit der polnischen Staatsangehörigkeit zu- sammenhängenden Angelegenheiten, die im Kompetenzbereich der Staatsverwaltung liegen, zuständig ist, ist der Leiter der Behörde Repatriierungsangelegenheiten und Ausländer.

Bei anderen Problemen, die sich z. B. mit Gesundheit, mit der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche verbinden, können sich Personen, die sich in Polen aufhalten, an die nächstliegende Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Sozialhilfe wenden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik informiert, dass sich im Zwei- felsfalle, ob der Arbeitgeber die Arbeitsgesetze verletzt, jeder Arbeitnehmer, auch der Jugendliche, an den zuständigen Kreisarbeitsbeauftragten wenden sollte, um Hilfe zu holen.

Außer an staatliche Institutionen können sich Kinder und Jugendliche an andere Nicht- regierungs-Organisationen wenden, z. B. die Gesellschaft der Kinderfreunde. In jedem Fall kann sich der Staatsbürger eines anderen Landes mit seiner Angelegenheit an das nächstliegende Konsulat oder eine andere diplomatische Stelle seines Landes, die sich auf dem Gebiet der Republik Polen befindet, wenden.

An wen / welche Einrichtung(en) können Jugendliche sich bei auftretenden Problemen in Ihrem Land wenden?

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Hilfreiche Internetadressen

Es liegen keine  Informationen vor.

Hilfreiche Internetadressen

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Weitere Informationen

Keine

Quellen:
Ministerium für nationale Bildung und Sport (Ministerstwo Edukacji Narodowej i Sportu), Jugen- dabteilung unter Mithilfe des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung

Weitere Informationen