Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik – das für diese Frage zuständig ist – informiert, dass eine langfristige Anstellung von Kindern bis 16 Jahren gemäß Art. 65 Abs. 3 des Grundgesetzes verboten ist. Formen und Arten der zulässigen Anstellung werden durch das Gesetz bestimmt.
Das Arbeitsgesetzbuch regelt im Teil 9 die Fragen der Anstellung von jugendlichen Arbeitern (Art. 190 ff). Ein Jugendlicher ist, laut Arbeitsgesetzbuch, eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Die Anstellung von Personen unter 16 Jahren ist verboten.
Gleichzeitig sollte betont werden, dass laut Arbeitsgesetzbuch eine Anstellung die Ausführung von Arbeit auf der Grundlage von Arbeitsvertrag, Berufung, Wahl, Ernennung ist (Art. 2). Diese Informationen umfassen deswegen Vorschriften bezüglich der Arbeit, die auf oben genannten Grundsätzen basiert, d. h. im Rahmen von einem Arbeitsverhältnis erfolgt. Vorschriften zur Arbeit auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen (z. B. Werkverträgen, Honorarverträgen) befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und für ihre Auslegung ist das Justizministerium zuständig.
Laut Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches dürfen nur Jugendliche angestellt werden, die das Gymnasium (Mittlere Reife) abgeschlossen haben und einen ärztlichen Bescheid vorlegen, dass diese Arbeitsart für sie nicht gesundheitsschädlich ist. Ein Jugendlicher, der keine berufliche Qualifikation besitzt, kann nur zum Zwecke der beruflichen Vorbereitung angestellt werden. Die Grundsätze und Bedingungen der beruflichen Vorbereitung und die Grundsätze der Vergütung der Jugendlichen in diesem Zeitraum sind in der Verordnung des Ministerrates über die Berufsvorbereitung der Jugendlichen und ihrer Vergütung vom 28.5.1996 festgelegt (Gesetzblatt Nr. 60, Position 278 mit Änderungen). Detaillierte Vorgehensweisen, wie Arbeitsverträge zur beruflichen Vorbereitung abgeschlossen und aufgelöst werden, bestimmen die Vorschriften der Art. 194-196.
Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz im ...
Arbeitsgesetzbuches. In Anbetracht des Zweckes, zu dem diese Ausarbeitung dienen soll, scheint es nicht notwendig, diese Vorschriften eingehender zu besprechen. Für die Zwecke dieser Ausarbeitung wesentlicher sind die Regelungen zur Anstellung von Jugendlichen zu anderen Zwecken als der beruflichen Vorbereitung.
Außer einer Anstellung zur beruflichen Vorbereitung gibt es im Arbeitsgesetzbuch die Möglichkeit, Jugendliche bei leichten Arbeiten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages einzustellen. Die Regeln für solche Arbeitsverhältnisse bestimmen der Artikel 200 und folgende des Arbeitsgesetzbuches. Gemäß diesen Vorschriften darf leichte Arbeit keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die psychische und körperliche Entwicklung des Jugendlichen darstellen. Sie darf ebenfalls das Nachgehen der Schulpflicht nicht behindern. Eine Auflistung leichter Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber nach der Einwilligung eines Arztes, der im arbeitsmedizinischen Dienst tätig ist. Diese Auflistung bedarf einer Bestätigung durch den zuständigen Arbeitsbeauftragten. Die Auflistung leichter Arbeiten darf nicht Arbeiten beinhalten, die durch die Verordnung des Ministerrates vom 1.12.1990 verboten wurden (Gesetzesblatt Nr. 85 Ziff. 5000 mit Änderungen). Die Auflistung von leichten Arbeiten bestimmt der Arbeitgeber in der Arbeitsordnung. Der Arbeitgeber, der die Arbeitsordnung nicht beschließen muss, legt die Auflistung der leichten Arbeiten in einem gesonderten Rechtsakt fest. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen mit der Auflistung leichter Arbeiten vor seinem Arbeitsbeginn bekannt zu machen.
Gemäß Art. 200 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang und die zeitliche Einteilung der von dem Jugendlichen auszuführenden Arbeiten, der bei leichten Arbeiten angestellt wurde. Dabei müssen das wöchentliche Lernpensum, das aus dem Lehrplan herrührt, und der Schulstundenplan beibehalten werden. Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf während der Schulzeit nicht mehr als 12 Stunden pro Woche betragen. An Tagen, an denen er auch an Unterrichtseinheiten teilnimmt, darf das Arbeitspensum nicht grösser als 2 Stunden sein. Ein Jugendlicher darf während der Schulferien nicht mehr als 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche arbeiten. Der Jugendliche unter 16 Jahren darf nicht länger als 6 Stunden am Tag arbeiten. Die oben bestimmten Zeitspannen gelten auch in dem Falle, wenn der Jugendliche bei mehr als einem Arbeitgeber angestellt ist. Bevor ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom Jugendlichen eine Erklärung über die Beschäftigung, bzw. Nicht-Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern einzuholen.
Alle jugendlichen Mitarbeiter, die leichte Arbeiten ausführen, unterliegen Voruntersu- chungen, bevor sie angestellt werden und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen während der Anstellung, unabhängig davon ob sie zum Zwecke der beruflichen Vorbereitung angestellt wurden oder aus einem anderen Grund.
Die Arbeitszeit des jugendlichen Angestellten ist in bestimmter Weise festgelegt. Die Arbeitszeit eines jugendlichen Arbeiters darf nicht mehr als 8 Stunden pro Tag betragen. Der Jugendliche darf weder Überstunden machen, noch nachts arbeiten. Als Nacht gilt für den Jugendlichen die Zeitspanne von 22:00 bis 6:00. Die Arbeitspause, in die auch die Nacht mit eingerechnet wird, darf ununterbrochen nicht kürzer als 14 Stunden sein. Dem Jugendlichen steht jede Woche das Recht auf 48 Stunden ununterbrochener Erholung zu, die den Sonntag einschließen sollte.
Am 1.1.2004 trat ein Gesetz vom 14.11.2003 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze in Kraft (Gesetzesblatt Nr. 213, Ziff. 1081), auf Grund derer ein Zusatzartikel 304 in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen wurde. Diese Vorschrift sieht Einschränkungen für die Kinderarbeit und Kindererwerbstätigkeit für Kinder bis einschließlich des 16. Lebensjahrs vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf Arbeiten und andere Erwerbstätigkeiten, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages stattfinden, also Arbeiten, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Im Sinne dieser Vorschrift ist es Kindern, bis sie das 16. Lebensjahr vollenden, erlaubt, ausschließlich für Träger zu arbeiten, die Tätigkeiten im Bereich Kultur, Sport, Werbung und Kunst ausführen. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Einwilligung von dem gesetzlichen Vertreter oder der Aufsichtsperson und dem Arbeitsbeauftragten einzuholen. Der zuständige Arbeitsbeauftragte stellt auf Antrag des im Gesetz bestimmten Trägers eine Genehmigung aus. Der Beauftragte kann die Ausstellung der Genehmigung verwei- gern, wenn das Nachgehen der Erwerbstätigkeit oder der Arbeit eine Gefahr für das Le- ben, die Gesundheit, die psychische und körperliche Entwicklung des Kindes darstellt oder die Schulpflicht verhindert wird.
Dem Antrag auf Genehmigung ist beizufügen:
·- eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der Aufsichtsperson,
dass das Kind die Arbeit oder Erwerbstätigkeit ausüben darf,
·- ein Gutachten der psychologisch-pädagogischen Beratungsstelle, in dem festgestellt
wird, dass es keine Einwände zur Ausführung der Arbeit oder Erwerbstätigkeit durch
das Kind gibt.
·- ein ärztlicher Bescheid, der dem Kind erlaubt Arbeit oder Erwerbstätigkeit auszuüben.