Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?

Ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen, Parks etc.) Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestattet?
Flagge

Belgien

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen .

Flagge

Bulgarien

Dieser Frage wird im Kinderschutzgesetz, in der Verordnung über den Schutz von Kindern an öffentlichen Plätzen  und in lokalen Regelungen verschiedener Gemeinden nachgegangen. Eine Gemeinde könnte eine “Sperrstunde” auferlegen, nach der sich Kinder nicht an öffentlichen Orten ohne ihre Eltern oder andere Erwachsene aufhalten dürfen.

Eltern müssen ihre Kinder begleiten oder dafür sorgen, dass eine verantwortungsvolle Person, die über 18 Jahre alt ist, ihr Kind (unter 14 Jahre) nach 22:00 Uhr begleitet (Art. 8 Abs. 3 Kinderschutzgesetz).

Öffentliche Orte sind „Orte, die für jeden allgemein zugänglich sind, wie öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants, Märkte, Sport- und Freizeitstätten, Kinos, Theater, Stadien etc.“

Bei Zuwiderhandlungen werden Eltern bzw. Betreuer sanktioniert. Verstoßen Eltern oder Betreuer gegen Art. 8 Nr. 3 und lassen ihr Kind unbeaufsichtigt, so dass die physische, geistige oder moralische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird, können die Eltern entsprechend Art. 182 Abs.1 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (oder auf Bewährung) bestraft werden.

Wenn eine Person einem unbeaufsichtigten Kind unter 16 Jahren den Aufenthalt zwischen 22:00 und 06:00 Uhr im Geschäftsbetrieb gestattet, kann diese Person mit einer Geldbuße belegt werden.

Flagge

Dänemark

Es gibt  keine gesetzlichen Bestimmungen.

Flagge

Deutschland

Es gibt keine Regelung, es sei denn, es handelt sich um einen jugendgefährdenden Ort
(§ 8 JuSchG). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge.

Flagge

Estland

Jungen Menschen ist der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen ab 16 Jahren erlaubt.

§ 23 Einschränkung der Freizügigkeit von Minderjährigen des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland:

(1) Kinder sind verpflichtet die öffentliche Ordnung zu wahren.

(2) Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ohne die Begleitung einer erwachsenen Person verboten. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August ist es Minderjährigen verboten sich zwischen 0:00 und 05:00 Uhr an öffentlichen Plätzen ohne die Begleitung einer erwachsenen Person aufzuhalten.

(3) Kommunalverwaltungen haben bedarfsweise das Recht die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die in diesem Abschnitt definiert wird, zu verkürzen.

 

Flagge

Finnland

Es gibt  keine gesetzlichen Bestimmungen.

Flagge

Frankreich

Der Aufenthalt ist ihnen jederzeit erlaubt.

Allerdings können durch Dekrete von Präfekturen oder Gemeinden Ausgangssperren eingerichtet werden. So ist es ggf. Minderjährigen unter 13 Jahren, die nicht von einer erwachsenen Aufsichtsperson begleitet werden, untersagt sich zwischen 23:00 und 06:00 Uhr an öffentlichen Orten aufzuhalten.
Das Verwaltungsgericht stellt in der Entscheidung Nr. 235638 vom 9. Juli 2001 (Sammlung Lebon) klar, dass diese Maßnahme rechtmäßig ist, wenn der Ort während der Nachtzeit offensichtlich eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit, Erziehung und Moral des Kindes darstellt.

Flagge

Großbritannien

Keine gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit von Kindern auf derartigen Plätzen

Flagge

Griechenland

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es Kindern und Jugendlichen verbietet, sich an öffentlichen  Plätzen aufzuhalten.

Flagge

Irland

Es gibt keine Gesetze, die Kindern ohne Begleitung von Erwachsenen den Aufenthalt an öffentlichen Plätzen verbieten. Jedoch sollten Minderjährige entsprechend dem Gesetz der Strafrechtspflege [Öffentliche Ordnung] 1994 an öffentlichen Plätzen nicht wegen Ruhestörung auffallen.
Zudem dürfen Minderjährige an öffentlichen Plätzen nicht betrunken sein. Wenn ein Minderjähriger ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten an einem öffentlichen Ort in Gefahr ist, können die Gesundheitsbehörden gemäß dem Child Care Act 1991 (Kinderschutzgesetz 1991) eingreifen.

Flagge

Italien

Ja, er ist gestattet, obzwar auf Ebene des gesunden Menschenverstandes diese Möglichkeit natürlich von den erwachsenen Bezugspersonen geregelt wird, auf der Grundlage des Alters der Kinder und auf der Basis des Urteils, das die Erwachsenen vom Grad der Selbstständigkeit der Kinder und Halbwüchsigen haben, unter Berücksichtigung ferner ihrer Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz in Einschätzung der von den Kindern frequentierten Gegenden im Hinblick auf dort bestehende Risikofaktoren.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass der Minderjährige stets der Verantwortung der erwachsenen Bezugspersonen untersteht (s. Art. 30 der Verfassung und Artikel 147, 316, 333 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dieser Grundsatz verbietet den Minderjährigen nicht ausdrücklich, sich frei und unabhängig zu bewegen, weist aber dennoch der erwachsenen Bezugsperson die Pflicht zu, den Jugendlichen zu schützen und folglich sich für den Fall der eigenen Abwesenheit zu vergewissern, dass keine Umstände vorliegen, die dem Minderjährigen Schaden bringen könnten.

Flagge

Kroatien

Nach dem Familiengesetz dürfen Eltern ein Kind im Vorschulalter nicht ohne Aufsicht einer Person, die älter als 16 Jahre ist, verlassen. Dieses Gesetz schreibt auch das Recht und die Pflicht der Eltern vor, ihrem Kind unter sechzehn Jahren zu verbieten, nachts ohne die Begleitung von sich selbst oder anderen Erwachsenen, denen sie vertrauen, auszugehen. Ausgehen in der Nacht bedeutet, dass man zwischen 23:00 und 05:00 Uhr morgens unterwegs ist.

Flagge

Lettland

Die Pflicht der Eltern ist es dafür Sorge zu tragen, dass sich Kinder unter 7 Jahren nicht unbeaufsichtigt an öffentlichen Plätzen aufhalten. In diesem Fall bedeutet unbeaufsichtigt, dass eine erziehungsberechtigte Person nicht anwesend ist.  Personen, die Kinder unter 7 Jahren betreuen müssen mindestens 13 Jahre alt sein.

Ein Kind, dass das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf sich während der Nachtphase (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht ohne Eltern oder weitere erziehungs- und aufsichtsberechtigte Personen (Bsp. Pflegeeltern) an öffentlichen Plätzen aufhalten.

Flagge

Litauen

Es gibt keine strenge Regelung, wie lange Kinder / Jugendliche an öffentlichen Orten bleiben dürfen, aber wenn man bedenkt, dass die Nacht in Litauen laut Gesetz um 22 Uhr beginnt, scheint es klar, dass es nach dieser Stunde wirklich nicht für Kinder geeignet, alleine draußen zu sein. Jede Gemeinde kann auch ihre eigenen Regeln festlegen, wie lange Kinder an öffentlichen Orten bleiben dürfen.
Das Gesetz über die Grundlagen des Schutzes der Rechte des Kindes der Republik Litauen sieht außerdem vor, dass ein Kind unter 6 Jahren sowie ein Kind mit einer Behinderung unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedürfnisse und seiner Reife, nicht ohne die Betreuung von Personen über 14 Jahren unbeaufsichtigt bleiben darf. Ein kurzfristiger Aufenthalt (bis zu 15 Minuten) eines Kindes unter 6 Jahren in einer sicheren Umgebung mit Personen im Alter von 7 bis 13 Jahren, die sich um ihn kümmern können, gilt nicht als unbeaufsichtigt.

 

Flagge

Luxemburg

Der allgemeine Aufenthalt an öffentlichen Plätzen ohne Begleitung ist nicht gesetzlich geregelt. Hier müssen die Regeln der Aufsichtspflicht im Rahmen der elterlichen Gewalt herangezogen werden. Diese Aufsichtspflicht der Eltern nimmt in der Praxis mit zunehmendem Alter der Kinder ab. Juristisch sind die Eltern immer noch haftbar, sofern keine Aufsichtsschuld bewiesen ist. 

Die Straßenverkehrsordnung (Code de la Route) untersagt Kindern unter 10 Jahren die Benutzung von Fahrrädern auf öffentlichen Straßen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Kinder von mindestens 6 Jahren, sofern sie von einer mindestens 15-jährigen Person begleitet werden, oder sie auf dem Weg zur Schule oder zur Kirche sind und die Entfernung einen Kilometer nicht überschreitet und keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.

Ein Moped unter 600 kg und was nicht schneller fährt als 45 km/h darf von einem 16-Jährigen gesteuert werden, wenn es den notwendigen Führerschein hat.

Flagge

Malta

Es gibt keine Altersbegrenzung für den Aufenthalt Minderjähriger an öffentlichen Plätzen ohne Begleitung Erwachsener. Allerdings legt der § 247A Bedingungen in Bezug auf die Haftung eines Erwachsenen fest, der für ein Kind verantwortlich ist und der  anhaltend einem Minderjährigen unter 12 Jahren nicht die nötige Sorge zu teil werden lässt.

Flagge

Niederlande

Es gibt keine Beschränkung für Minderjährige, sich an öffentlichen Plätzen, ohne die Eltern oder gesetzlich berechtigte Aufsichtspersonen aufzuhalten. Städte, Bezirke oder Kommunen können jedoch lokale Vorschriften erlassen. Dabei wird der Polizei häufig erlaubt, Kinder zu ihren Eltern zu bringen, wenn diese sich in bestimmten Gebieten nach einer gewissen Uhrzeit (beispielsweise 21:00 Uhr)  ohne Beaufsichtigung aufhalten.

Flagge

Österreich

Personen unter 12 Jahren dürfen sich grundsätzlich bis 21 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten. 
Eine Person unter 14 Jahren darf sich grundsätzlich bis 23 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten. In Salzburg darf sich eine Person im Alter von 12 bis 14 Jahren ebenfalls bis 23 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten.
Die Ausnahme von beiden Regeln gilt in Oberösterreich. Eine Person unter 14 Jahren darf sich bis 22 Uhr ohne Begleitung auf öffentlichen Plätzen aufhalten, dies gilt auch für Personen unter 12 Jahren. 
Personen zwischen 14 und 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich bis 1 Uhr nachts ohne Begleitung an öffentlichen Orten aufhalten. In Oberösterreich darf sich eine Person derselben Altersgruppe bis 24 Uhr ohne Begleitung an öffentlichen Plätzen aufhalten.
Ab dem Alter von 16 Jahren gibt es keine Einschränkungen mehr. 
Alle eingeschränkten Zeiträume enden um 5 Uhr. Alle Zeiten bilden den gesetzlichen Rahmen. Der Erziehungsberechtigte kann die Zeit immer auf eine frühere Stunde verkürzen. Wenn ein Erziehungsberechtigter oder eine Person, die der Aufsicht vom Erziehungsberechtigten übernommen hat, eine Person unter 18 Jahren begleitet, gilt die angegebene Zeitspanne nicht. Über die angegebenen Zeiten hinaus kann eine Person sich in der Öffentlichkeit aufhalten, wenn ein wichtiger Grund wie der Weg zur Arbeit/Ausbildung vorliegt.

Flagge

Polen

Gemäß Art. 43 der StVO vom 20.06.1997 dürfen Kinder bis einschließlich 7 Jahren die Straße nur in Begleitung von Personen nutzen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben (gilt nicht in dem Bereich, wo die Kinder wohnen).

Ob sich ein Kind an öffentlichen Plätzen ohne Begleitung von Erwachsenen befinden darf, entscheiden die Eltern (die gesetzlichen Aufsichtspersonen). Laut des Familien- und Betreuungsgesetzes vom 25.02.1964 (Gesetzblatt aus dem Jahre 1964 Nr. 9, Ziff. 59, mit späteren Änderungen) tragen die Eltern (die gesetzlichen Aufsichtspersonen) die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder. Das Kind unterliegt der Aufsichtspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit. Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasst im Besonderen: das Recht der Eltern zur Obhut über die Person und das Vermögen des Kindes. Sie soll so erfolgen, wie es das Wohl des Kindes und der Öffentlichkeit (gesellschaftliches Interesse) erfordert.

Flagge

Portugal

Der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen ist gestattet, sofern nur eine minimale Gefahr besteht, die gesellschaftlich annehmbar ist. Nachlässigkeit kann den Eltern oder Erziehungsberechtigten angelastet werden, sofern konkrete Gefahrenlagen oder Unfälle vorkommen,  die durch ihre Anwesenheit vermeidbar gewesen wäre.

Flagge

Rumänien

Es liegen noch keine  Informationen vor.

Flagge

Schweden

Es ist Kindern erlaubt sich an öffentlichen Plätzen (Straßen und Parks)  ohne Beaufsichtigung der Eltern aufzuhalten.

Flagge

Slowakei

In der Slowakischen Republik gibt es  keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Städte und Kommunen können eigene verbindliche Regelungen erlassen.

Flagge

Slowenien

Es bestehen keine nationalen Bestimmungen.

Einige kommunale Vorschriften definieren zum Beispiel, dass sich Kinder unter  15 oder 16 Jahren nicht ohne elterliche/erziehungsberechtigte Begleitung an öffentlichen Plätzen aufhalten dürfen.

Flagge

Spanien

In der Regel ist der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen, wie Straßen oder Parks für unbeaufsichtigte Kinder nicht verboten.

Die Gesetzgebung bezieht sich auf das  Vorliegen einer Straftat, wenn festgestellt wird, dass die Eltern ihre Verantwortungspflicht vernachlässigen und das Kind nicht angemessen pflegen. Wenn Kinder sich alleine an öffentlichen Plätzen aufhalten, ist dies jedoch noch kein hinreichender Indikator für die Vernachlässigung der Verantwortungs- und Fürsorgepflicht der Eltern oder erziehungsberechtigten Person.

Flagge

Tschechien

Gemäß dem Familienrecht tragen die Eltern die Verantwortung für ihre Kinder. Generell dürfen sich Kinder und Jugendliche an öffentlichen Plätzen aufhalten.  (Familiengesetzbuch -zákon č. 94/1963 Sb. Zákon o rodině).

Flagge

Ungarn

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.  Eltern sind grundsätzlich verantwortlich für ihre Kinder.

Flagge

Zypern

Es gibt keine gesetzlichen  Bestimmungen. Bei obdachlosen Kindern werden die Sozialdienste jedoch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Kindern und ihren Familien im Rahmen des Schutzes und des Wohlergehens von Kindern Schutz zu bieten.