Belgien
Restaurants: Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Diskos: Gemäß dem Gesetz vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend, ist dies ab 16 Jahren gestattet.
Restaurants: Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Diskos: Gemäß dem Gesetz vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend, ist dies ab 16 Jahren gestattet.
Gemeinden können „Sperrstunden“ einführen, die es Kindern ohne Beaufsichtigung verbietet, sich zu bestimmten Zeiten an öffentlichen Plätzen aufzuhalten. Dies gilt ebenso für Gaststätten. Nach dem Kinderschutzgesetz dürfen sich Kinder unter 16 Jahren nicht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ohne eine erziehungsberechtige Person im Gaststättengewerbe aufhalten.
Befolgen Gaststättenbetreiber diese Regelung nicht, fällt entsprechend dem Strafgesetzbuch eine Geldbuße an.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen bis 22:00 Uhr an Tanzveranstaltungen teilnehmen. Zudem gibt es sogenannte Kinderdiskotheken von 19:00 bis 21:00 Uhr.
Kindern und Jugendlichen ist es gestattet sich ohne Eltern oder weiteren erziehungsberechtigten Personen in Restaurants aufzuhalten.
Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen, wie lange Kindern der Aufenthalt in Restaurants erlaubt ist.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die eine Auskunft darüber geben, wie lange Kinder oder Jugendliche in Diskotheken oder bei Tanzveranstaltungen bleiben dürfen. Die Diskotheken haben meistens ihre eigenen Bestimmungen.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person eine Gaststätte (Ausnahme, sie sind auf Reisen) oder ein Tanzlokal betreten.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich bis Mitternacht in Gaststätten und Tanzlokalen aufhalten (§§ 4.1 und 5.1 JuSchG) Ausgenommen sind Aktivitäten anerkannter Träger der Jugendhilfe. (§§ 4.2 und 5.2 JuSchG)
Gaststätten:
Die Bewegungsfreiheit von Kindern gemäß § 23 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland kann hierauf erweitert werden, so dass sich Kinder ohne die Begleitung eines Erwachsenen in der Zeit zwischen 23:00 und 07:00 Uhr (Sommerzeit: 00:00-05:00) nicht an öffentlichen Plätzen, so auch in Restaurants, aufhalten dürfen. Entsprechend dem Alcohol Act (Alkoholgesetz [Übers. v. Verf.]) ist Kindern zudem der Aufenthalt an Plätzen verboten, an denen mit Alkohol gehandelt wird.
Diskos:
In diesem Fall gelten ebenso die Bestimmungen des § 23 des Kinderschutzgesetzes der Republik von Estland.
Oft ist der Einlass erst ab 21 Jahren.
Gaststätten:
Kindern ist der Aufenthalt in Gaststätten erlaubt. Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
Tanzveranstaltungen:
Die einzige Beschränkung, die diese Art von Plätzen betrifft, ist das Ausschankverbot alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren.
Restaurants:
Nach Art. 85 des Gesetzes Nr. 91-32 vom 10. Januar 1991 betreffend der Bekämpfung von Tabakabhängigkeit und Alkoholismus ist es untersagt, Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder jedes anderen volljährigen Personensorgebevollmächtigten sind, in Gaststätten zu bedienen. Minderjährige Personen über 13 Jahren sind jedoch selbst ohne Begleitung berechtigt, eine Gaststätte zu besuchen, die eine Lizenz für den Ausschank nicht-alkoholischer Getränke der Klasse 1 besitzt. Minderjährige unter 13 Jahren dürfen sich ohne erwachsene Begleitung nicht in Gaststätten (unabhängig von deren Lizenz) aufhalten. L. 3342-3 du Code de la santé publique (Art. 3342-3 des Gesetzgebung zum öffentlichen Gesundheitswesens [Übers. v. Verf.]) regelt dies ebenso.
Diskotheken:
Der Besuch von Diskotheken ist in Frankreich für Minderjährige wenig reglementiert. Die französische Gesetzgebung bzgl. Diskotheken beschäftigt sich hauptsächlich mit Fragen, die mit Lärmbelästigung zusammenhängen. Die Regelungen des Art. 85 des Gesetzes betreffend der Bekämpfung von Tabakabhängigkeit und Alkoholismus sind jedoch auch auf Diskotheken anwendbar. So verbietet der Art. 85 Minderjährigen ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person den Besuch von Ausschankstellen. Diese Bezeichnung passt auch auf Diskotheken. Somit ist auch Art. 3342-3 der Gesetzgebung zum öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich Nachtbars, Nachtclubs und Tanzveranstaltungen anwendbar. In der Regel erhalten daher Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zutritt.
Gaststätten:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten, die primär Alkohol ausschänken (Pubs) verboten. Unter 16 Jährigen darf der Aufenthalt nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet werden.
Diskotheken:
Für den Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie Diskotheken gelten dieselben Bestimmungen wie für den Besuch von Gaststätten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über den Konsum und Erwerb von Alkohol haben jedoch einige Bars und Diskotheken eigene Altersbeschränkungen, zum Beispiel ab 18 oder sogar ab 21 Jahren.
Gaststätten:
Es ist gesetztlich nicht verboten. Die Eltern dürfen entscheiden.
Diskos:
Sofern Minderjährige nicht von ihren Eltern oder erziehungsberechtigten Personen begleitet werden, ist für sie der Aufenthalt in Vergnügungsbetrieben verboten.
Gaststätten:
Der Aufenthalt von Kindern in Gaststätten ist nur in Begleitung von deren Eltern oder weiteren erziehungsberechtigten Personen erlaubt, jedoch nur bis 21.00 Uhr. Jugendliche von 15 bis 17 Jahren, die eine Privatveranstaltung besuchen, bei der Essen serviert wird, dürfen sich auch länger in Gaststätten aufhalten.
Diskos:
Der Zutritt für Kinder und Jugendliche zu Tanzveranstaltungen hängt vom Ausschank alkoholischer Getränke ab.
Gaststätten:
In der Regel machen die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar, auch unter Angabe der Altersgrenze. Es besteht keine spezifische Vorschrift, die eine Altersbeschränkung festlegt für den Besuch - alleine oder in Begleitung - von Lokalen des Gaststättenbereichs (Restaurants, Pizzerias, Fastfood Häusern, Steh-Cafés, Pubs). Im Allgemeinen besuchen die Heranwachsenden auch unbegleitet Fastfood Lokale, Pizzerias, Pubs, Coffee Shops.
Diskos:
Spricht man von Tanzsälen und Örtlichkeiten, wo Tanzunterricht erteilt wird, so verlangt der gesunde Menschenverstand für Letztere ein bestimmtes Zugangsalter. Jedenfalls aber gilt auch hier der Grundsatz, wonach die öffentlichen Lokale, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, dieses Verbot am Eingang deutlich sichtbar machen, auch unter Angabe der jeweiligen Altersgrenze.
Was Diskotheken anbelangt, so verbietet das Gesetz den Zutritt ohne Begleitung für Jugendliche unter 16 Jahren; tatsächlich kommt es aber vor, dass auch 14-Jährige eingelassen werden; die genaue Bestimmung liegt uns jedoch nicht vor.
Kindern ist es nicht verboten, Restaurants zu besuchen. Es gibt keine Altersbeschränkung.
Gemäß dem Hotel- und Gaststättengewerbegesetz ist es jedoch verboten, alkoholische Getränke oder alkoholhaltige Getränke an Personen unter 18 Jahren in Gaststätten und ähnlichen Betrieben (Hotels, Restaurants, Bars usw.) anzubieten.
Grundsätzlich ist es Kindern nicht untersagt, Unterhaltungsorte wie Tanzlokale zu besuchen. Dies unterliegt jedoch der in den Fragen 2 und 4 genannten Einschränkung.
Gaststätten:
Es gibt keine spezifische Bestimmung, die die Aufsichtspflicht in Restaurants regelt. Darüber hinaus gilt jedoch ein Alkoholverbot für Personen unter 18 Jahren.
Diskos:
Es gibt keine Beschränkung über den Aufenthalt in Diskotheken, jedoch ist das Alkoholverbot einzuhalten.
Restaurants:
Es besteht keine spezifische Vorschrift, die eine Altersbeschränkung festlegt. Kinder können sich mit Zustimmung ihrer Eltern in Restaurants aufhalten.
Diskos:
Kinder dürfen sich in besonderen Tanzsälen (Clubs für Kinder) aufhalten.
Gaststätten:
Minderjährigen unter 16 Jahren, welche nicht in der Begleitung eines Erwachsenen sind, der die Aufsichtspflicht über den Minderjährigen ausübt, ist der Zutritt in Gaststätten oder Restaurants nicht gestattet. Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche unter 16 Jahren, welche sich auf Reisen befinden, welche gezwungen sind, außerhalb ihres Elternhauses zu essen oder im Falle von Feierlichkeiten, welche zu Ehren des Minderjährigen stattfinden. (Artikel 20 des Gesetz vom 29. Juni 1989 portant réforme du régime des cabarets).
Diskos:
Siehe Gaststätten.
definition Kabaret / débit de boisson
Das Zutrittsalter zu Vergnügungsorten, einem Tanzsaal, einer Disko oder einem Tanztheater (das letztere ist davon ausgeschlossen, wenn der Tanz auf der Bühne von einem sitzenden Publikum betrachtet wird) ist 16 Jahre, so dass jüngere Personen dort nicht hinein dürfen. Hinzu kommt, dass Personen ab 16 Jahren sich dem Besitzer gegenüber ausweisen müssen.
Im Falle von Orten (Bars) etc. mit einer Lizenz zum Verkauf von Wein und Alkohol/Branntwein, dürfen Minderjährige sich nicht dort aufhalten oder draußen herumlungern. (Zusatzgesetzgebung 10/09 und Kap. 10, § 185 A)
Kinder jeden Alters dürfen sich in Begleitung ihrer Eltern oder eines Vormundes (je nach Fall) in Restaurants aufhalten.
Gaststätten:
Es gibt keine formellen Altersbeschränkungen, jedoch haben nicht alle Restaurantbesitzer spezifische Angebote für Kinder oder Familien.
Diskos:
Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche Diskotheken und andere Einrichtungen besuchen, dürfen jedoch keinen Alkohol kaufen oder rauchen. Einige Discos und andere Einrichtungen haben eine Richtlinie, die den Zugang auf Personen über 18 Jahren oder älter einschränkt.
Innerhalb der Aufenthaltszeiten in öffentlichen Räumen ist die Anwesenheit in Gaststätten und Tanzveranstaltungen gestattet, solange die Veranstaltung nicht als verbotenes Lokal eingestuft ist (vgl. Nr. 4). Darunter fallen auch Buschenschenken und Gaststätten, solange keine entgegenstehende Regelung besteht.
Salzburg:
In Salzburg ist der Aufenthalt in Gaststättengewerben aller Art für Personen unter 16 Jahren untersagt, solange keine Aufsichtsperson anwesend ist. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Veranstaltungen.
Tirol:
In Tirol ist der Aufenthalt von Kindern unter 14 Jahren in Gaststätten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder aus anderem wichtigen Grund zulässig. Nach der Vollendung des 16. Lebensjahrs ist der Aufenthalt innerhalb der allgemeinen Ausgehzeiten (s.o.) zulässig.
Restaurants:
Ob Kinder und Jugendliche sich in Gaststätten und Restaurants aufhalten dürfen, entscheiden die Eltern. Es gibt viele Gaststätten, deren Zielgruppe Kinder und Jugendliche bilden.
Diskos:
Siehe Antwort zu jugendgefährdenden Orten.
Gaststätten:
Der Aufenthalt in Gaststätten ist unabhängig vom Alter erlaubt.
Diskos:
Der Eintritt in Diskotheken und vergleichbare Betriebe (Bars) sind Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt.
Tanzveranstaltungen:
Die Anwesenheit ist ab 12 Jahren erlaubt.
Es liegen noch keine Informationen vor.
Gaststätten:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Kindern den Aufenthalt in Gaststätten verwehrt (ob mit oder ohne elterliche Begleitung). Kindern darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Aus diesem Grund haben viele Restaurants eigene Altersbestimmungen für Kinder, die nicht von ihren Eltern begleitet werden.
Diskos:
Die meisten Clubs haben ihre eigenen Regelungen bezüglich des Zuganges für Personen unter 18 Jahren. Dies gilt ebenso für den Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen.
In der Slowakischen Republik gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Städte und Kommunen können eigene verbindliche Regelungen erlassen.
Gaststätten:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Tanzveranstaltungen, Diskos, Bars:
Es ist Kindern unter 16 Jahren verboten, sich zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr ohne die Begleitung der Eltern, Pflegevater oder -mutter oder weiterer erziehungsberechtigter Personen, in einem Nachtclub, einer Bar oder ähnlichen Lokalitäten der Unterhaltungsszene, bei Konzerten, Shows oder anderen Aufführungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, aufzuhalten.
Diese Beschränkung ist nicht gültig, wenn ausschließlich nicht-alkoholische Getränke serviert werden.
Der Aufenthalt in Gaststätten ist ihnen erlaubt. Unbeaufsichtigten minderjährigen Personen ist jedoch der Zugang zu Bereichen in Bars und Restaurants, die für Raucher ausgeschrieben sind, verboten. In einzelnen Regionen ist ihnen der Aufenthalt in Räumlichkeiten für Raucher auch mit einer erziehungsberechtigten Person nicht gestattet.
Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen ist Personen unter 18 Jahren in der Regel nicht erlaubt, vor allem während der Nachtzeit. Einige Tanzveranstaltungen erlauben jedoch den Zutritt ab 16 Jahren. Kinder können ggf. Zutritt erhalten, wenn sie unter der Verantwortung der Eltern sind oder von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden und nur wenn der Aufenthalt ihre physische, psychische und moralische Entwicklung nicht gefährdet.
Zudem gibt es spezielle Tanzveranstaltungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, an denen der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten ist. Ebenso ist das Rauchen nicht gestattet.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Restaurants:
Es ist ihnen zu jeder Zeit gestattet.
Diskos:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen. Einige Diskotheken haben ihre eigenen Altersbeschränkungen.
Gaststätten: Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Diskotheken: ab 16 Jahre.